Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/02/0041

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2026/02/0032 E 20.07.2026

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0092 B 20. März 2018 RS 13 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung, ob ein ausreichendes Kontrollsystem dargetan wurde, handelt es sich um die Lösung einer Rechtsfrage, die der Verwaltungsbehörde bzw. dem im Beschwerdeweg angerufenen VwG, nicht aber einem beigezogenen Sachverständigen zukommt. Der Sachverständige kann daher lediglich bei der Ermittlung des für eine rechtliche Beurteilung maßgebenden Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) behilflich sein. Ob der festgestellte Sachverhalt dann dem genannten Erfordernis Genüge leisten kann, ist eine im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu lösende Frage vergleiche VwGH 3.5.2017, Ro 2016/03/0003).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020041.L03