Ein Mensch mit Behinderung hat - ungeachtet des grundsätzlichen Rechtsanspruches auf Hilfeleistung - keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Art der Hilfeleistung. Die Entscheidung über die konkret zu gewährende Hilfeleistung nach Art und Ausmaß bleibt der Behörde (nach dem Krnt ChancengleichheitG 2010 allenfalls nach Erstellung eines individuellen Hilfe- und Zukunftsplanes gemäß § 24 legcit) vorbehalten. Demgemäß kann der Mensch mit Behinderung einen Bescheid, mit dem ausschließlich eine bestimmte, konkret beantragte Maßnahme verweigert, der Anspruch auf Hilfeleistung zur Abdeckung jenes Bedarfs, der durch das beantragte Hilfsmittel gedeckt werden soll, aber nicht generell verneint wird, nicht wegen behaupteter Rechtswidrigkeit erfolgreich bekämpften (vgl E 11. August 2015, 2012/10/0006; E 19. Februar 2014, 2013/10/0146; E 28. Februar 2013, 2012/10/0074; E 21. März 2013, 2010/10/0141; E 27. März 2014, 2011/10/0209; E 23. Jänner 2012, 2010/10/0095; E 29. Jänner 2009, 2008/10/0131).Ein Mensch mit Behinderung hat - ungeachtet des grundsätzlichen Rechtsanspruches auf Hilfeleistung - keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Art der Hilfeleistung. Die Entscheidung über die konkret zu gewährende Hilfeleistung nach Art und Ausmaß bleibt der Behörde (nach dem Krnt ChancengleichheitG 2010 allenfalls nach Erstellung eines individuellen Hilfe- und Zukunftsplanes gemäß Paragraph 24, legcit) vorbehalten. Demgemäß kann der Mensch mit Behinderung einen Bescheid, mit dem ausschließlich eine bestimmte, konkret beantragte Maßnahme verweigert, der Anspruch auf Hilfeleistung zur Abdeckung jenes Bedarfs, der durch das beantragte Hilfsmittel gedeckt werden soll, aber nicht generell verneint wird, nicht wegen behaupteter Rechtswidrigkeit erfolgreich bekämpften vergleiche E 11. August 2015, 2012/10/0006; E 19. Februar 2014, 2013/10/0146; E 28. Februar 2013, 2012/10/0074; E 21. März 2013, 2010/10/0141; E 27. März 2014, 2011/10/0209; E 23. Jänner 2012, 2010/10/0095; E 29. Jänner 2009, 2008/10/0131).