Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/09/0085

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/09/0085

Entscheidungsdatum

23.02.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs2 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0063 E 26. Juni 2014 VwSlg 18886 A/2014 RS 15

Stammrechtssatz

Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090085.L01

Im RIS seit

24.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026

Dokumentnummer

JWR_2025090085_20260223L01

Rechtssatz für Ra 2025/09/0085

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/09/0085

Entscheidungsdatum

23.02.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §28 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0063 E 26. Juni 2014 VwSlg 18886 A/2014 RS 29 (hier ohne den zweiten und den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090085.L02

Im RIS seit

24.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026

Dokumentnummer

JWR_2025090085_20260223L02

Rechtssatz für Ra 2025/09/0085

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2025/09/0085

Entscheidungsdatum

23.02.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs3
VwGVG 2014 §28 Abs5
VwGVG 2014 §29 Abs1
VwGVG 2014 §31 Abs3

Rechtssatz

Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG hat nicht durch Erkenntnis sondern mit Beschluss zu erfolgen (VwGH 25.5.2021, Ra 2020/08/0046). Eine solche hat auch nicht "ersatzlos" zu erfolgen, verfolgt sie doch ausdrücklich den Zweck der Erlassung eines neuen Bescheids, wobei für die Auslegung eines insoweit unbestimmten Spruches auch die Begründung heranzuziehen ist (VwGH 3.2.2022, Ra 2021/01/0254). Demgegenüber steht die eine negative Sachentscheidung darstellende und in Form eines Erkenntnisses ergehende ersatzlose Behebung nach Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG einer neuerlichen Entscheidung grundsätzlich entgegen (VwGH 18.11.2025, Ra 2025/09/0065).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090085.L03

Im RIS seit

24.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026

Dokumentnummer

JWR_2025090085_20260223L03

Rechtssatz für Ra 2025/09/0085

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2025/09/0085

Entscheidungsdatum

23.02.2026

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §28
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0004 E 20. März 2018 RS 4 (hier ohne die Klammerausdrücke)

Stammrechtssatz

Ist aufgrund der undeutlichen Spruchfassung ("Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG Folge gegeben und ist deshalb dem Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Waffen der Kategorie B - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - stattzugeben.") nicht klar, ob damit eine Aufhebung und Zurückverweisung an die Bezirkshauptmannschaft ausgesprochen, oder ob damit bereits die Bewilligung erteilt werden sollte (was jedoch mit der Formulierung "bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen" nicht in Einklang gebracht werden kann), erweist sich das angefochtene Erkenntnis schon aus diesem Grunde als inhaltlich rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090085.L04

Im RIS seit

24.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026

Dokumentnummer

JWR_2025090085_20260223L04

Rechtssatz für Ra 2025/09/0085

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2025/09/0085

Entscheidungsdatum

23.02.2026

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §56
DMSG 1923
DMSG 1923 §1 Abs9
DMSG 1923 §3 Abs1
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/09/0033 B 2. Juli 2025 RS 1 (hier ohne den ersten und den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals erfolgt stets in jenem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens der Unterschutzstellung befindet (VwGH 18.6.2014, 2013/09/0131). Jede Unterschutzstellung nach dem DMSG erfasst das betreffende Denkmal daher in dem Zustand, in welchem es sich im Zeitpunkt dieser Unterschutzstellung (also gemäß Paragraph 3, Absatz eins, im Zeitpunkt der Bescheiderlassung) befunden hat. Was durch die Unterschutzstellung eines Denkmals mit umfasst ist, wird durch Paragraph eins, Absatz 9, DMSG festgelegt (VwGH 25.1.2013, 2012/09/0100). Eine detaillierte Beschreibung des Zustands des geschützten Objekts in genau diesem Zeitpunkt kann von den Denkmalschutzbehörden nicht verlangt werden. Damit wären die Denkmalschutzbehörden zweifellos überfordert, und zwar sowohl rein verbal als auch deshalb, weil die Erfüllung dieser Forderung eine (neuerliche) Bestandaufnahme durch die Behörde unmittelbar vor ihrer Bescheiderlassung voraussetzen würde (VwGH 17.12.1992, 92/09/0103; VwGH 15.9.2004, 2001/09/0219).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090085.L05

Im RIS seit

24.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026

Dokumentnummer

JWR_2025090085_20260223L05

Rechtssatz für Ra 2025/09/0085

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2025/09/0085

Entscheidungsdatum

23.02.2026

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 idF 2013/I/092
DMSG 1923 §1 Abs3 idF 2013/I/092
DMSG 1923 §43 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Die Bestimmungen des DMSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013, unterscheiden schon nach ihrem insoweit klaren Gesetzeswortlaut zwischen Einzeldenkmalen und Ensembles als Gruppen von unbeweglichen Gegenständen, bei welchen das öffentliche Interesse als Einheit besteht (VwGH 18.11.2025, Ra 2025/09/0065). Nach Paragraph eins, Absatz 3, DMSG gelten jedoch u.a. Mehrheiten unbeweglicher Denkmale, die bereits von ihrer ursprünglichen oder späteren Planung und/oder Ausführung her als im Zusammenhang stehend hergestellt wurden (wie Schloss-, Hof- oder Hausanlagen mit Haupt- und Nebengebäuden aller Art) als Einzeldenkmale. Als Teil einer Hausanlage zählen danach auch die mit dieser in unmittelbarer Verbindung stehenden (anschließenden) befestigten oder in anderer Weise architektonisch miteinbezogenen Freiflächen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090085.L06

Im RIS seit

24.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026

Dokumentnummer

JWR_2025090085_20260223L06

Rechtssatz für Ra 2025/09/0085

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2025/09/0085

Entscheidungsdatum

23.02.2026

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1
DMSG 1923 §3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/12/0058 E 14. März 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals ist hinsichtlich des ganzen Gegenstandes zu treffen, der die geforderte (künstlerische oder geschichtliche oder kulturelle) Bedeutung hat und sich zivilrechtlich als eine Einheit darstellt. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ist eine Einschränkung der Feststellung auf einem abgegrenzten Teil eines solchen Gegenstandes zulässig (Hinweis E 21.3.1983, 82/12/0070, VwSlg 11007 A/1983).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090085.L07

Im RIS seit

24.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026

Dokumentnummer

JWR_2025090085_20260223L07

Rechtssatz für Ra 2025/09/0085

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2025/09/0085

Entscheidungsdatum

23.02.2026

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1
DMSG 1923 §3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/09/0363 E 22. April 1993 RS 4 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Grundsätzlich ist das gesamte, zivilrechtlich eine Einheit darstellende Objekt unter Schutz zu stellen. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ist eine Einschränkung der Feststellung auf einen abgegrenzten Teil eines solchen Gegenstandes zulässig. Eine Teilunterschutzstellung kommt grundsätzlich nur dort in Frage, wo mit Sicherheit auszuschließen ist, daß jede wie immer geartete Veränderung an dem von der Unterschutzstellung nicht erfaßten Teil Bestand und Erscheinung des geschützten Teiles unter den im Paragraph eins, DSchG angeführten Gesichtspunkten bedrohen kann (Hinweis E 14.1.1993, 92/09/0201).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090085.L08

Im RIS seit

24.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026

Dokumentnummer

JWR_2025090085_20260223L08