Verwaltungsgerichtshof
23.02.2026
Ra 2025/09/0085
GRS wie Ra 2018/03/0004 E 20. März 2018 RS 4 (hier ohne die Klammerausdrücke)
Ist aufgrund der undeutlichen Spruchfassung ("Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG Folge gegeben und ist deshalb dem Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Waffen der Kategorie B - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - stattzugeben.") nicht klar, ob damit eine Aufhebung und Zurückverweisung an die Bezirkshauptmannschaft ausgesprochen, oder ob damit bereits die Bewilligung erteilt werden sollte (was jedoch mit der Formulierung "bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen" nicht in Einklang gebracht werden kann), erweist sich das angefochtene Erkenntnis schon aus diesem Grunde als inhaltlich rechtswidrig.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090085.L04