Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/09/0085

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0004 E 20. März 2018 RS 4 (hier ohne die Klammerausdrücke)

Stammrechtssatz

Ist aufgrund der undeutlichen Spruchfassung ("Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG Folge gegeben und ist deshalb dem Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Waffen der Kategorie B - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - stattzugeben.") nicht klar, ob damit eine Aufhebung und Zurückverweisung an die Bezirkshauptmannschaft ausgesprochen, oder ob damit bereits die Bewilligung erteilt werden sollte (was jedoch mit der Formulierung "bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen" nicht in Einklang gebracht werden kann), erweist sich das angefochtene Erkenntnis schon aus diesem Grunde als inhaltlich rechtswidrig.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090085.L04