Verwaltungsgerichtshof
23.02.2026
Ra 2025/09/0085
Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG hat nicht durch Erkenntnis sondern mit Beschluss zu erfolgen (VwGH 25.5.2021, Ra 2020/08/0046). Eine solche hat auch nicht "ersatzlos" zu erfolgen, verfolgt sie doch ausdrücklich den Zweck der Erlassung eines neuen Bescheids, wobei für die Auslegung eines insoweit unbestimmten Spruches auch die Begründung heranzuziehen ist (VwGH 3.2.2022, Ra 2021/01/0254). Demgegenüber steht die eine negative Sachentscheidung darstellende und in Form eines Erkenntnisses ergehende ersatzlose Behebung nach Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG einer neuerlichen Entscheidung grundsätzlich entgegen (VwGH 18.11.2025, Ra 2025/09/0065).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090085.L03