Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/09/0085

Rechtssatz

Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG hat nicht durch Erkenntnis sondern mit Beschluss zu erfolgen (VwGH 25.5.2021, Ra 2020/08/0046). Eine solche hat auch nicht "ersatzlos" zu erfolgen, verfolgt sie doch ausdrücklich den Zweck der Erlassung eines neuen Bescheids, wobei für die Auslegung eines insoweit unbestimmten Spruches auch die Begründung heranzuziehen ist (VwGH 3.2.2022, Ra 2021/01/0254). Demgegenüber steht die eine negative Sachentscheidung darstellende und in Form eines Erkenntnisses ergehende ersatzlose Behebung nach Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG einer neuerlichen Entscheidung grundsätzlich entgegen (VwGH 18.11.2025, Ra 2025/09/0065).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090085.L03