Verwaltungsgerichtshof
23.02.2026
Ra 2025/09/0085
Die Bestimmungen des DMSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013, unterscheiden schon nach ihrem insoweit klaren Gesetzeswortlaut zwischen Einzeldenkmalen und Ensembles als Gruppen von unbeweglichen Gegenständen, bei welchen das öffentliche Interesse als Einheit besteht (VwGH 18.11.2025, Ra 2025/09/0065). Nach Paragraph eins, Absatz 3, DMSG gelten jedoch u.a. Mehrheiten unbeweglicher Denkmale, die bereits von ihrer ursprünglichen oder späteren Planung und/oder Ausführung her als im Zusammenhang stehend hergestellt wurden (wie Schloss-, Hof- oder Hausanlagen mit Haupt- und Nebengebäuden aller Art) als Einzeldenkmale. Als Teil einer Hausanlage zählen danach auch die mit dieser in unmittelbarer Verbindung stehenden (anschließenden) befestigten oder in anderer Weise architektonisch miteinbezogenen Freiflächen.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090085.L06