Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2025/03/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2025/03/0006

Entscheidungsdatum

12.09.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E6J

Norm

EURallg
32011L0092 UVP-RL
32011L0092 UVP-RL AnhII
62015CJ0645 Bund Naturschutz in Bayern und Wilde VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/05/0013 E 11. Dezember 2019 RS 7 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Bei der Auslegung der Tatbestände des Anhanges römisch zwei der UVP-Richtlinie ist zu berücksichtigen, dass diese Richtlinie einen ausgedehnten Anwendungsbereich und einen sehr weitreichenden Zweck hat vergleiche dazu etwa EuGH 24.11.2016, Bund Naturschutz in Bayern, C-645/15, Rn. 23, mwN). Artikel 2, Absatz eins, der UVP-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen zu unterziehen. Insofern knüpft diese Richtlinie somit an eine Gesamtbewertung der Auswirkungen von Projekten oder deren Änderung auf die Umwelt an vergleiche in diesem Zusammenhang auch das zu den insoweit vergleichbaren Regelungen der Richtlinie 85/337/EWG ergangene Urteil EuGH 24.11.2016, Kommission/Spanien, C-461/14, Rn. 48, mwN).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62015CJ0645 Bund Naturschutz in Bayern und Wilde VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025030006.J01

Im RIS seit

14.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2025030006_20250912J01

Rechtssatz für Ro 2025/03/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2025/03/0006

Entscheidungsdatum

12.09.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000

Norm

EURallg
32011L0092 UVP-RL AnhII Z10 lith

Rechtssatz

Der Wortlaut der Litera h, in Ziffer 10, des Anhangs römisch zwei der UVP-RL lässt erkennen, dass dieser Tatbestand weit gefasst ist. In diesem Sinne werden in Litera h, nicht nur verschiedene Arten von Bahnen - beispielhaft - nacheinander angeführt; es wird überdies noch mithilfe einer sehr allgemeinen Umschreibung auf weitere (andere) Typen von Bahnen, die ausschließlich oder vorwiegend der Personenbeförderung dienen, Bedacht genommen ("ähnliche Bahnen besonderer Bauart"). Diese Formulierung enthält keine wie immer geartete nähere Spezifizierung. Dass mit dieser Regelung eine Beschränkung auf schienengebundene Verkehrsmittel vorgenommen werden sollte, ist hingegen nicht ersichtlich. Die offene Formulierung der Wortfolge verdeutlicht vielmehr ein weites Begriffsverständnis, das gerade auch Bahnen mit einer von den beispielhaft aufgezählten Bahntypen abweichenden Bauart, erfasst. Somit ergibt sich sowohl aus dem Zweck der UVP-RL als auch aus dem Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung klar, dass auch außerhalb von Schigebieten projektierte Seilbahnen, die zumindest vorwiegend der Personenbeförderung dienen, als Infrastrukturvorhaben dem Tatbestand in Anhang römisch zwei Ziffer 10, Litera h, unterliegen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025030006.J02

Im RIS seit

14.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2025030006_20250912J02

Rechtssatz für Ro 2025/03/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2025/03/0006

Entscheidungsdatum

12.09.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

EURallg
UVPG 2000 Anh1 Z10 lite
UVPG 2000 Anh1 Z12
UVPG 2000 §1 Abs2
VwRallg
32011L0092 UVP-RL AnhII Z10 lith

Rechtssatz

Vom selben (weiten) Begriffsverständnis, das Anhang römisch zwei Ziffer 10, Litera h, der UVP-RL zugrunde liegt, ist ebenso bei der Auslegung des Anhangs 1 Ziffer 10, Litera e, UVP-G 2000 auszugehen. Wenn auch bei der Einführung der Ausnahmeregelung für Litera e bis h in Anhang 1 Ziffer 10, im Rahmen der UVP-G-Novelle 2004 (primär) an schienengebundene Verkehrsmittel gedacht wurde, so ist daraus ein gegenüber der UVP-RL eingeschränktes Begriffsverständnis nicht abzuleiten. Das UVP-G 2000 dient der Umsetzung der UVP-RL (Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit.). Offensichtlich von diesem Gedanken geleitet, hat sich der österreichische Gesetzgeber auch bei der in Rede stehenden Ausnahmeregelung für Litera e bis h exakt am Wortlaut der Litera h, in Ziffer 10, des Anhangs römisch zwei der UVP-RL orientiert vergleiche so auch ausdrücklich ErlRV 648 BlgNR 22. GP, 16). Folglich hat das BVwG zu Recht aus dem Wortlaut der Ausnahmeregelung für Litera e bis h im Anhang 1 UVP-G 2000 den Schluss gezogen, dass Seilbahnen, die nicht ausschließlich innerhalb geschlossener Siedlungsgebiete liegen und die zumindest vorwiegend der Personenbeförderung dienen, soweit sie nicht dem Anhang 1 Ziffer 12, UVP-G 2000 zuzuordnen sind, vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023, in Anhang 1 Ziffer 10, Litera e, UVP-G 2000 erfasst sind.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025030006.J03

Im RIS seit

14.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2025030006_20250912J03

Rechtssatz für Ro 2025/03/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2025/03/0006

Entscheidungsdatum

12.09.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §28 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/05/0159 B 29. März 2022 RS 3

Stammrechtssatz

Die Zulässigkeit der Aufhebung und Zurückverweisung ist auch dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht eine andere Rechtsauffassung als die Verwaltungsbehörde vertritt und sich daraus erst die Notwendigkeit zu Ermittlungen in eine andere Richtung oder zu sonstigen Maßnahmen ergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025030006.J04

Im RIS seit

14.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2025030006_20250912J04

Rechtssatz für Ro 2025/03/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2025/03/0006

Entscheidungsdatum

12.09.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

AufwandersatzV VwGH 2014
VwGG §49 Abs6
  1. VwGG § 49 heute
  2. VwGG § 49 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 49 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 49 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 49 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 49 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 49 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/16/0066 B 29. Juni 2020 RS 5 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Zufolge des Paragraph 49, Absatz 6, VwGG gelten für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes mehrere Mitbeteiligte als eine Partei, jede Mitbeteiligte hat nur einen anteiligen Anspruch vergleiche etwa Maier/Mutzak, B-VG5, Anmerkung römisch vier zu Paragraph 49, VwGG, mwN); daraus folgt die Abweisung des mehrfachen Begehrens auf Schriftsatzaufwand. Weiters findet in der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 der Ersatz von Umsatzsteuer keine Deckung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025030006.J05

Im RIS seit

14.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2025030006_20250912J05