Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.2025

Geschäftszahl

Ro 2025/03/0006

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/16/0066 B 29. Juni 2020 RS 5 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Zufolge des Paragraph 49, Absatz 6, VwGG gelten für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes mehrere Mitbeteiligte als eine Partei, jede Mitbeteiligte hat nur einen anteiligen Anspruch vergleiche etwa Maier/Mutzak, B-VG5, Anmerkung römisch vier zu Paragraph 49, VwGG, mwN); daraus folgt die Abweisung des mehrfachen Begehrens auf Schriftsatzaufwand. Weiters findet in der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 der Ersatz von Umsatzsteuer keine Deckung.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025030006.J05