Verwaltungsgerichtshof
12.09.2025
Ro 2025/03/0006
GRS wie Ra 2020/16/0066 B 29. Juni 2020 RS 5 (hier: nur der erste Satz)
Zufolge des Paragraph 49, Absatz 6, VwGG gelten für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes mehrere Mitbeteiligte als eine Partei, jede Mitbeteiligte hat nur einen anteiligen Anspruch vergleiche etwa Maier/Mutzak, B-VG5, Anmerkung römisch vier zu Paragraph 49, VwGG, mwN); daraus folgt die Abweisung des mehrfachen Begehrens auf Schriftsatzaufwand. Weiters findet in der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 der Ersatz von Umsatzsteuer keine Deckung.
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025030006.J05