Verwaltungsgerichtshof
12.09.2025
Ro 2025/03/0006
GRS wie Ra 2019/05/0013 E 11. Dezember 2019 RS 7 (hier: nur der erste Satz)
Bei der Auslegung der Tatbestände des Anhanges römisch zwei der UVP-Richtlinie ist zu berücksichtigen, dass diese Richtlinie einen ausgedehnten Anwendungsbereich und einen sehr weitreichenden Zweck hat vergleiche dazu etwa EuGH 24.11.2016, Bund Naturschutz in Bayern, C-645/15, Rn. 23, mwN). Artikel 2, Absatz eins, der UVP-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen zu unterziehen. Insofern knüpft diese Richtlinie somit an eine Gesamtbewertung der Auswirkungen von Projekten oder deren Änderung auf die Umwelt an vergleiche in diesem Zusammenhang auch das zu den insoweit vergleichbaren Regelungen der Richtlinie 85/337/EWG ergangene Urteil EuGH 24.11.2016, Kommission/Spanien, C-461/14, Rn. 48, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025030006.J01