Verwaltungsgerichtshof
12.09.2025
Ro 2025/03/0006
Vom selben (weiten) Begriffsverständnis, das Anhang römisch zwei Ziffer 10, Litera h, der UVP-RL zugrunde liegt, ist ebenso bei der Auslegung des Anhangs 1 Ziffer 10, Litera e, UVP-G 2000 auszugehen. Wenn auch bei der Einführung der Ausnahmeregelung für Litera e bis h in Anhang 1 Ziffer 10, im Rahmen der UVP-G-Novelle 2004 (primär) an schienengebundene Verkehrsmittel gedacht wurde, so ist daraus ein gegenüber der UVP-RL eingeschränktes Begriffsverständnis nicht abzuleiten. Das UVP-G 2000 dient der Umsetzung der UVP-RL (Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit.). Offensichtlich von diesem Gedanken geleitet, hat sich der österreichische Gesetzgeber auch bei der in Rede stehenden Ausnahmeregelung für Litera e bis h exakt am Wortlaut der Litera h, in Ziffer 10, des Anhangs römisch zwei der UVP-RL orientiert vergleiche so auch ausdrücklich ErlRV 648 BlgNR 22. GP, 16). Folglich hat das BVwG zu Recht aus dem Wortlaut der Ausnahmeregelung für Litera e bis h im Anhang 1 UVP-G 2000 den Schluss gezogen, dass Seilbahnen, die nicht ausschließlich innerhalb geschlossener Siedlungsgebiete liegen und die zumindest vorwiegend der Personenbeförderung dienen, soweit sie nicht dem Anhang 1 Ziffer 12, UVP-G 2000 zuzuordnen sind, vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023, in Anhang 1 Ziffer 10, Litera e, UVP-G 2000 erfasst sind.
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025030006.J03