Die einzelnen, in § 5 Abs. 2 TSchG demonstrativ aufgezählten Tathandlungen stellen keine selbstständigen, unter Strafe stehenden Tatbestände dar. § 5 Abs. 2 TSchG enthält vielmehr eine demonstrative Auflistung von Verstößen gegen § 5 Abs. 1 TSchG. Demnach können einem Tier (auch) durch die Unterlassung von Betreuungsmaßnahmen ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt werden (vgl. § 5 Abs. 2 Z 13 TSchG) (VwGH 1.10.2019, Ra 2018/02/0321).Die einzelnen, in Paragraph 5, Absatz 2, TSchG demonstrativ aufgezählten Tathandlungen stellen keine selbstständigen, unter Strafe stehenden Tatbestände dar. Paragraph 5, Absatz 2, TSchG enthält vielmehr eine demonstrative Auflistung von Verstößen gegen Paragraph 5, Absatz eins, TSchG. Demnach können einem Tier (auch) durch die Unterlassung von Betreuungsmaßnahmen ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt werden vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13, TSchG) (VwGH 1.10.2019, Ra 2018/02/0321).