Verwaltungsgerichtshof
11.12.2025
Ra 2025/02/0139
Die Beurteilung, ob durch das Tatverhalten der Tatbestand einer Tierquälerei iSd Paragraph 5, Absatz eins, TSchG erfüllt wurde, indem dem fraglichen Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt wurden oder es in schwere Angst versetzt wurde, ist im jeweiligen Einzelfall aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen in der Auslegung durch die Rsp des VwGH vorzunehmen (VwGH 1.2.2022, Ra 2022/02/0018).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020139.L03