Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/08/0078

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/08/0078

Entscheidungsdatum

29.08.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs1
AlVG 1977 §25 Abs1
AlVG 1977 §38
AVG §37
VwGVG 2014 §13 Abs2
VwGVG 2014 §13 Abs5
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z3
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/08/0033 E 11. April 2018 RS 4 (hier: Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfebezieher)

Stammrechtssatz

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können vergleiche zur Interessenabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG VwGH 14.2.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024080078.L01

Im RIS seit

24.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2024

Dokumentnummer

JWR_2024080078_20240829L01

Rechtssatz für Ra 2024/08/0078

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/08/0078

Entscheidungsdatum

29.08.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z1
AlVG 1977 §24 Abs1
AlVG 1977 §38
AlVG 1977 §9 Abs1
VwGVG 2014 §13 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/08/0033 E 11. April 2018 RS 5 (hier: Das gilt grundsätzlich auch für den Fall einer gänzlichen Einstellung der Notstandshilfe.)

Stammrechtssatz

Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf an einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024080078.L02

Im RIS seit

24.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2024

Dokumentnummer

JWR_2024080078_20240829L02

Rechtssatz für Ra 2024/08/0078

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2024/08/0078

Entscheidungsdatum

29.08.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs1
AlVG 1977 §25 Abs1
AlVG 1977 §38
AVG §37
VwGVG 2014 §13 Abs2
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/08/0033 E 11. April 2018 RS 6 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu Paragraph 56,). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu Paragraph 56,). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen vergleiche zur Erfolgsprognose VwGH 9.5.2016, Ra 2016/09/0035).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024080078.L03

Im RIS seit

24.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2024

Dokumentnummer

JWR_2024080078_20240829L03

Rechtssatz für Ra 2024/08/0078

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2024/08/0078

Entscheidungsdatum

29.08.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §64 Abs2
VwGVG 2014 §13
VwGVG 2014 §13 Abs2
VwGVG 2014 §22 Abs3
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/07/0039 B 24. Mai 2016 VwSlg 19380 A/2016 RS 4 (hier statt den letzten beiden Sätzen: Insoweit ist daher die Rechtsprechung zu § 64 Abs. 2 AVG nicht auf Beschwerden gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG zu übertragen).

Stammrechtssatz

Das VwG hat seine Entscheidung an Hand der im Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu treffen. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Vorliegen von Gefahr in Verzug nicht an Hand hypothetischer, in der Vergangenheit vorgelegener Umstände sondern nur unter Berücksichtigung der aktuell gegebenen Verhältnisse beurteilt werden kann. Auch Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG 2014, der für den Fall der Änderung der maßgeblichen Verhältnisse die Möglichkeit der Abänderung einer bereits getroffenen Entscheidung über die aufschiebende Wirkung vorsieht, deckt diese Annahme. Es wäre systemwidrig anzunehmen, dass VwG müsse sich zuerst an einem (nicht mehr aktuellen) Sachverhalt orientieren und die aktuelle Situation könne erst in einem zweiten Schritt - eben durch ein Vorgehen nach Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG 2014 - berücksichtigt werden. Das VwG hat nach der eindeutigen Regelung des Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG 2014 auf Sachverhaltsänderungen nach Erlassung des (erstinstanzlichen) Bescheids Bedacht zu nehmen. Diese Bestimmung ermöglicht die Berücksichtigung von Sachverhaltsänderungen nach dem Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde vergleiche B 1. September 2014, Ra 2014/03/0028).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024080078.L04

Im RIS seit

24.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2024

Dokumentnummer

JWR_2024080078_20240829L04

Rechtssatz für Ra 2024/08/0078

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2024/08/0078

Entscheidungsdatum

29.08.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs1
AlVG 1977 §38
AVG §37
VwGVG 2014 §13 Abs2
VwRallg

Rechtssatz

Mit der bloßen Behauptung von Unterhaltspflichten - ohne nähere Schilderung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse - hat der Arbeitslose nicht konkret dargelegt, dass ihn der Vollzug des Bescheides über die Einstellung der Notstandshilfe unverhältnismäßig hart treffen würde.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024080078.L05

Im RIS seit

24.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2024

Dokumentnummer

JWR_2024080078_20240829L05