Verwaltungsgerichtshof
29.08.2024
Ra 2024/08/0078
Mit der bloßen Behauptung von Unterhaltspflichten - ohne nähere Schilderung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse - hat der Arbeitslose nicht konkret dargelegt, dass ihn der Vollzug des Bescheides über die Einstellung der Notstandshilfe unverhältnismäßig hart treffen würde.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024080078.L05