Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.08.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/08/0078

Rechtssatz

Mit der bloßen Behauptung von Unterhaltspflichten - ohne nähere Schilderung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse - hat der Arbeitslose nicht konkret dargelegt, dass ihn der Vollzug des Bescheides über die Einstellung der Notstandshilfe unverhältnismäßig hart treffen würde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024080078.L05