Verwaltungsgerichtshof
29.08.2024
Ra 2024/08/0078
GRS wie Ro 2017/08/0033 E 11. April 2018 RS 5 (hier: Das gilt grundsätzlich auch für den Fall einer gänzlichen Einstellung der Notstandshilfe.)
Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf an einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024080078.L02