Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/08/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/08/0078

Entscheidungsdatum

05.06.2024

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1 Z4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2021/08/0009 B 1. Dezember 2022 RS 1

Stammrechtssatz

Die Kriterien der "neuen Selbständigkeit" werden in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG 1978 damit umschrieben, dass es sich (1) um selbständig erwerbstätige Personen handelt, die (2) auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit (3) bestimmte Arten von Einkünften im Sinn des EStG 1988 beziehen. Der VwGH hat vor dem Hintergrund der Frage, ob der Wortfolge "auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit" in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG 1978 ein selbständiger Aussagewert zukommt, festgehalten, dass die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG 1978 für jedes Einkommen bestehen soll, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080078.L01

Im RIS seit

02.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Dokumentnummer

JWR_2023080078_20240605L01

Rechtssatz für Ra 2023/08/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/08/0078

Entscheidungsdatum

05.06.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1 Z4
VwRallg

Rechtssatz

Voraussetzung für die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ist insbesondere, dass im zu beurteilenden Zeitraum eine betriebliche Tätigkeit (noch) vorliegt vergleiche VwGH 10.9.2014, 2012/08/0155, mwN). Hinsichtlich des Zeitpunkts der Aufnahme und der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit besteht keine Bindung an einen rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid vergleiche VwGH 26.11.2008, 2005/08/0139).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080078.L03

Im RIS seit

02.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Dokumentnummer

JWR_2023080078_20240605L02

Rechtssatz für Ra 2023/08/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2023/08/0078

Entscheidungsdatum

05.06.2024

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1 Z4
GSVG 1978 §6 Abs4 Z1
GSVG 1978 §7 Abs4 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/08/0094 E 29. März 2006 VwSlg 16884 A/2006 RS 1 (hier ohne ersten und letzten Satz)

Stammrechtssatz

Für das Bestehen der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG kommt es nicht darauf an, ob die Einkünfte nach Maßgabe des Einkommensteuerbescheides aus Tätigkeiten stammen, die (zeitgleich) im selben Kalenderjahr entfaltet wurden. Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht ist nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung. Dabei ist das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind. Tritt daher z.B. ein Vortragender immer wieder auf, so ist auch während jener Zeit eine betriebliche Tätigkeit anzunehmen, in welcher er (vorübergehend) keine Vortragstätigkeit entfaltet (Hinweis E 18.12.2003, 2000/08/0068).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080078.L02

Im RIS seit

02.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Dokumentnummer

JWR_2023080078_20240605L03

Rechtssatz für Ra 2023/08/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2023/08/0078

Entscheidungsdatum

05.06.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1 Z4
VwRallg

Rechtssatz

Die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG setzt die Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit voraus. Dass der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, für Inhaber von Berufsberechtigungen eine Pflichtversicherung unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit bzw. einer betrieblichen Tätigkeit einzuführen, ist dem Gesetzeswortlaut sowie den Gesetzesmaterialien (886 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 110) nicht zu entnehmen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080078.L05

Im RIS seit

02.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Dokumentnummer

JWR_2023080078_20240605L04

Rechtssatz für Ra 2023/08/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2023/08/0078

Entscheidungsdatum

05.06.2024

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §18
GSVG 1978 §18 Abs4
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4
GSVG 1978 §6 Abs4 Z1
GSVG 1978 §6 Abs4 Z2

Rechtssatz

Allein durch den Erwerb einer Berufsberechtigung wird keine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG begründet, sondern tritt auch bei Berufen, deren rechtmäßige Ausübung eine Berufsberechtigung erfordert und die daher in den Anwendungsbereich des Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, GSVG fallen, die Pflichtversicherung erst ein, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG - insbesondere auch die Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit - erfüllt sind. Der Gesetzgeber geht beim Tatbestand nach Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, GSVG erkennbar davon aus, dass in der Regel mit der Erlangung der Berufsberechtigung auch die betriebliche Tätigkeit aufgenommen wird. Anders als nach dem Tatbestand des Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG ist der Zeitpunkt des Eintritts der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG dabei daher nicht von einer Meldung der versicherten Person nach Paragraph 18, GSVG abhängig, sondern tritt bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen der Pflichtversicherung ex lege mit der Erlangung der Berechtigung ein. Korrespondierend damit ist in Paragraph 18, Absatz 4, GSVG eine Verpflichtung der zuständigen Behörden vorgesehen, den Versicherungsträger über die Ausstellung von Ausweisen über die Berufsberechtigung unverzüglich zu verständigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080078.L04

Im RIS seit

02.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Dokumentnummer

JWR_2023080078_20240605L05

Rechtssatz für Ra 2023/08/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2023/08/0078

Entscheidungsdatum

05.06.2024

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1 Z4
GSVG 1978 §7 Abs4
GSVG 1978 §7 Abs4 Z1
GSVG 1978 §7 Abs4 Z2
GSVG 1978 §7 Abs4 Z3
GSVG 1978 §7 Abs4 Z4
GSVG 1978 §7 Abs4 Z5

Rechtssatz

Durch Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2, GSVG wurde auch für Personen, bei denen die rechtmäßige Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt, das Fortdauern einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG nicht von den Voraussetzungen des Eintritts der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG - insbesondere der fortgesetzten Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit - gelöst. Vielmehr ergibt sich im Einklang mit der gesetzgeberischen Absicht, mit der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG Personen nach Maßgabe ihrer betrieblichen Tätigkeit zu erfassen, dass der Beendigungstatbestand nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2, GSVG (Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung) denjenigen des Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG (Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten) nicht verdrängt. Dass die einzelnen Tatbestände der Beendigung der Pflichtversicherung nach Paragraph 7, Absatz 4, GSVG sich nicht wechselseitig ausschließen, sondern ergänzen, ergibt sich auch aus den in Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3 bis 5 GSVG geregelten - mit späteren GSVG-Novellen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2010,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,) eingeführten - Endigungstatbeständen. Insofern ist nämlich nicht zweifelhaft, dass diese die Geltung des Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG nicht für bestimmte Sachverhalte oder Personengruppen aufheben, sondern als weitere Endigungsgründe hinzutreten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080078.L06

Im RIS seit

02.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Dokumentnummer

JWR_2023080078_20240605L06

Rechtssatz für Ra 2023/08/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2023/08/0078

Entscheidungsdatum

05.06.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
36 Wirtschaftstreuhänder
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §18
GSVG 1978 §18 Abs4
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4
GSVG 1978 §7 Abs4
GSVG 1978 §7 Abs4 Z1
GSVG 1978 §7 Abs4 Z2
VwRallg
WTBG 2017

Rechtssatz

Die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG endet für alle Personengruppen - somit auch für Versicherte, bei denen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt - nach Maßgabe von Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG mit der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit. Voraussetzung für den Eintritt des Endes der Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, ist nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG allerdings, dass vom Versicherten das Ende der betrieblichen Tätigkeit innerhalb der Frist nach Paragraph 18, GSVG gemeldet wird. Soweit keine derartige fristgerechte Meldung erfolgt, ist - wie in den Gesetzesmaterialien (ErlRV 886 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 112) mit der Schwierigkeit der Feststellung der Dauer der Tätigkeit begründet wird - das Ende des Kalenderjahres maßgeblich, soweit der Versicherte nicht einen früheren Zeitpunkt der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit glaubhaft machen kann. Eine Pflichtversicherung durch eine Tätigkeit, die (rechtmäßig) aufgrund einer berufsrechtlichen Berechtigung - wie nach dem WTBG 2017 - ausgeübt wird, endet nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2, GSVG dagegen unabhängig von einer Meldung durch den Versicherten mit dem Wegfall dieser Berechtigung; wobei allerdings das Ende der Pflichtversicherung auch bereits zuvor aufgrund eines anderen Tatbestandes des Paragraph 7, Absatz 4, GSVG - insbesondere aufgrund der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit - eingetreten sein kann. Insoweit korrespondiert damit die für das Erlöschen der Berufsberechtigung in Paragraph 18, Absatz 4, GSVG vorgesehene Verpflichtung der zuständigen Behörden zur Verständigung des Versicherungsträgers.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080078.L07

Im RIS seit

02.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Dokumentnummer

JWR_2023080078_20240605L07

Rechtssatz für Ra 2023/08/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2023/08/0078

Entscheidungsdatum

05.06.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/08/0008 E 20. September 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Die ersatzlose Behebung des Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein VwG stellt eine Entscheidung in der Sache selbst dar. Ein solcherart in Form eines Erkenntnisses gefasster Spruch eines VwG schließt eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde grundsätzlich aus vergleiche VwGH 4.3.2021, Ra 2020/07/0039, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080078.L08

Im RIS seit

02.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Dokumentnummer

JWR_2023080078_20240605L08

Rechtssatz für Ra 2023/08/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2023/08/0078

Entscheidungsdatum

05.06.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/08/0008 E 20. September 2021 RS 2

Stammrechtssatz

Die ersatzlose Behebung eines Bescheides setzt voraus, dass dieser nicht hätte ergehen dürfen und der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation hergestellt werden kann. Dabei handelt es sich um eine "negative" Sachentscheidung vergleiche VwGH 28.6.2016, Ra 2015/17/0082, mwN; vergleiche zu den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen von diesen Grundsätzen VwGH 25.3.2015, Ro 2015/12/0003).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080078.L09

Im RIS seit

02.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Dokumentnummer

JWR_2023080078_20240605L09