Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.06.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/08/0078

Rechtssatz

Die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG setzt die Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit voraus. Dass der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, für Inhaber von Berufsberechtigungen eine Pflichtversicherung unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit bzw. einer betrieblichen Tätigkeit einzuführen, ist dem Gesetzeswortlaut sowie den Gesetzesmaterialien (886 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 110) nicht zu entnehmen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080078.L05