Verwaltungsgerichtshof
05.06.2024
Ra 2023/08/0078
Die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG setzt die Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit voraus. Dass der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, für Inhaber von Berufsberechtigungen eine Pflichtversicherung unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit bzw. einer betrieblichen Tätigkeit einzuführen, ist dem Gesetzeswortlaut sowie den Gesetzesmaterialien (886 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 110) nicht zu entnehmen.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080078.L05