Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.06.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/08/0078

Rechtssatz

Allein durch den Erwerb einer Berufsberechtigung wird keine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG begründet, sondern tritt auch bei Berufen, deren rechtmäßige Ausübung eine Berufsberechtigung erfordert und die daher in den Anwendungsbereich des Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, GSVG fallen, die Pflichtversicherung erst ein, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG - insbesondere auch die Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit - erfüllt sind. Der Gesetzgeber geht beim Tatbestand nach Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, GSVG erkennbar davon aus, dass in der Regel mit der Erlangung der Berufsberechtigung auch die betriebliche Tätigkeit aufgenommen wird. Anders als nach dem Tatbestand des Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG ist der Zeitpunkt des Eintritts der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG dabei daher nicht von einer Meldung der versicherten Person nach Paragraph 18, GSVG abhängig, sondern tritt bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen der Pflichtversicherung ex lege mit der Erlangung der Berechtigung ein. Korrespondierend damit ist in Paragraph 18, Absatz 4, GSVG eine Verpflichtung der zuständigen Behörden vorgesehen, den Versicherungsträger über die Ausstellung von Ausweisen über die Berufsberechtigung unverzüglich zu verständigen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080078.L04