Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.06.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/08/0078

Rechtssatz

Voraussetzung für die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ist insbesondere, dass im zu beurteilenden Zeitraum eine betriebliche Tätigkeit (noch) vorliegt vergleiche VwGH 10.9.2014, 2012/08/0155, mwN). Hinsichtlich des Zeitpunkts der Aufnahme und der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit besteht keine Bindung an einen rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid vergleiche VwGH 26.11.2008, 2005/08/0139).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080078.L03