Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.06.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/08/0078

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2021/08/0009 B 1. Dezember 2022 RS 1

Stammrechtssatz

Die Kriterien der "neuen Selbständigkeit" werden in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG 1978 damit umschrieben, dass es sich (1) um selbständig erwerbstätige Personen handelt, die (2) auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit (3) bestimmte Arten von Einkünften im Sinn des EStG 1988 beziehen. Der VwGH hat vor dem Hintergrund der Frage, ob der Wortfolge "auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit" in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG 1978 ein selbständiger Aussagewert zukommt, festgehalten, dass die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG 1978 für jedes Einkommen bestehen soll, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080078.L01