Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/03/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0075

Entscheidungsdatum

20.12.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §24 Abs1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/03/0076 E 20.12.2023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/22/0136 B 27. August 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Verhandlung ist - abgesehen vom Fall, dass ein rechtlich normiertes Gebot eine solche verlangt - von Amts wegen etwa dann durchzuführen, wenn ein für die Sache relevantes konkretes sachverhaltsbezogenes Beschwerdevorbringen erstattet wird oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substanziiert bekämpft wird, oder wenn das VwG von dem durch die Behörde festgestellten unbestritten gebliebenen Sachverhalt abgehen will oder die Entscheidung auf Umstände stützen will, die nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens waren, darf es doch in seine rechtliche Würdigung keine Sachverhaltselemente einbeziehen, die der Partei nicht bekannt waren vergleiche VwGH 16.3.2016, Ra 2014/05/0038; 13.9.2016, Ra 2016/03/0085).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030075.L01

Im RIS seit

16.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030075_20231220L01

Rechtssatz für Ra 2023/03/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0075

Entscheidungsdatum

20.12.2023

Index

L65008 Jagd Wild Vorarlberg

Norm

JagdG Vlbg 1988 §41 Abs4
JagdG Vlbg 1988 §41 Abs5

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/03/0076 E 20.12.2023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0018 E 29. Mai 2018 RS 22

Stammrechtssatz

Paragraph 41, Absatz 4, dritter Satz und Absatz 5, Vlbg JagdG 1988 konkretisieren den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit derart, dass die Freihaltung eines Gebiets von Wild, die nach Paragraph 41, Absatz 4, letzter Satz Vlbg JagdG 1988 zur Folge hat, dass jedes Stück, welches sich im festgesetzten Gebiet einstellt, sofort zu erlegen ist, nur dann und nur insoweit anzuordnen ist, als andere Vorkehrungen, wie technische Maßnahmen mit Schutzwirkung für Flächen oder für Einzelpflanzen, oder die Anordnung einer Schwerpunktbejagung (im Sinne des Paragraph 41, Absatz 4, zweiter Satz Vlbg JagdG 1988) nicht ausreichen, um die Gefährdung abzustellen vergleiche zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Hinblick auf Regelungen im Vlbg JagdG 1988 näher VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0014, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030075.L02

Im RIS seit

16.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030075_20231220L02

Rechtssatz für Ra 2023/03/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0075

Entscheidungsdatum

20.12.2023

Index

L65008 Jagd Wild Vorarlberg

Norm

JagdG Vlbg 1988 §41
JagdG Vlbg 1988 §41 Abs4

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/03/0076 E 20.12.2023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0018 E 29. Mai 2018 RS 23 (hier: nur die ersten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Die Anordnung der Freihaltung nach Paragraph 41, Absatz 4, Vlbg JagdG 1988 setzt voraus, dass sich diese zur Verhütung von Wildschäden der dort angesprochenen Art als notwendig und geeignet erweist. Eine solche besondere verwaltungspolizeiliche Maßnahme, die schon infolge der Irrelevanz der Schonzeit und des Abschussplanes vergleiche 41 Absatz 4, erster Satz Vlbg JagdG 1988) die Jagdausübung in besonderer Weise und damit die Rechtssphäre der Jagdnutzungsberechtigten intensiv betrifft vergleiche zur Verminderung des Wildstandes nach Paragraph 61, Stmk JagdG VwGH 23.10.2008, 2005/03/0138), darf daher nur dann erfolgen, wenn die Gefährdung des forstlichen Bewuchses nicht auf einem anderen Weg wirksam abgestellt werden kann. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob gegebenenfalls durch die - im Regelfall großräumigeren - Maßnahmen der Abschussplanung auch der spezifischen Gefährdung einzelner Grundflächen, auf deren Schutz das Konzept des Paragraph 41, Vlbg JagdG 1988 vorrangig abstellt, effektiv begegnet wird. Maßgeblich ist hierbei nicht allein der Inhalt des Abschussplanes, sondern auch, ob dieser in der Praxis verlässlich eingehalten wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030075.L03

Im RIS seit

16.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030075_20231220L03

Rechtssatz für Ra 2023/03/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0075

Entscheidungsdatum

20.12.2023

Index

L65008 Jagd Wild Vorarlberg

Norm

JagdG Vlbg 1988 §41

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/03/0076 E 20.12.2023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/03/0083 E 24. September 2019 RS 3

Stammrechtssatz

Dem - auch einer Freihaltungsanordnung nach Paragraph 41, Vlbg JagdG 1988 zu Grunde liegenden - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist immanent, dass zu prüfen ist, welche nach dem Gesetz grundsätzlich in Betracht kommenden Maßnahmen zur Erreichung des Ziels geeignet und erforderlich sind; stehen mehrere geeignete Verpflichtungen zur Auswahl, ist die am wenigsten belastende zu wählen. Nicht zulässig wäre es allerdings, unter Berufung auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Maßnahme auszuwählen, deren Effektivität in Zweifel steht vergleiche nur etwa VwGH 26.6.2019, Ro 2019/03/0019, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030075.L04

Im RIS seit

16.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030075_20231220L04

Rechtssatz für Ra 2023/03/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0075

Entscheidungsdatum

20.12.2023

Index

L65008 Jagd Wild Vorarlberg

Norm

JagdG Vlbg 1988 §3
JagdG Vlbg 1988 §41
JagdG Vlbg 1988 §41 Abs4
JagdG Vlbg 1988 §41 Abs5

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/03/0076 E 20.12.2023

Rechtssatz

Eine uneingeschränkte Freihaltung darf nur dann angeordnet werden, wenn eine Schwerpunktbejagung, also eine Freihaltung mit Einschränkungen in Bezug auf Art, Geschlecht und/oder Altersklasse des Wildes, zur Erreichung des Zieles (Verhütung von Wildschäden) nicht ausreicht, also - mit den Worten des Gesetzes: - der Schutzzweck ansonsten vereitelt wäre. Nur in solchen Fällen ist eine uneingeschränkte Freihaltung nämlich notwendig bzw. erforderlich im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Erweist sich eine uneingeschränkte Freihaltung aber als nicht notwendig, weil etwa bereits eine Schwerpunktbejagung (eingeschränkte Freihaltung) zum gewünschten Ziel führt, so ist deren Anordnung schon aus diesem Grund unzulässig, ohne dass noch in eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinn (also etwa eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen am Erhalt der Schutzwirkung des Waldes einerseits und eines artenreichen und gesunden Wildbestandes andererseits, vergleiche Paragraph 3, Vlbg JagdG 1988) eingetreten werden müsste oder könnte. Dass die Ausnahme bestimmter Arten, Geschlechter und/oder Altersklassen daher möglicherweise (auch) jagdwirtschaftlich oder aus Tierschutzüberlegungen motiviert sein kann, führt daher auch nicht dazu, dass eine solche Ausnahme unzulässig wäre, wenn umgekehrt der Einschluss dieser Arten, Geschlechter und/oder Altersklassen zur Zielerreichung nicht erforderlich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030075.L05

Im RIS seit

16.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030075_20231220L05

Rechtssatz für Ra 2023/03/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0075

Entscheidungsdatum

20.12.2023

Index

L65008 Jagd Wild Vorarlberg

Norm

JagdG Vlbg 1988 §41
JagdG Vlbg 1988 §41 Abs4
JagdG Vlbg 1988 §41 Abs5

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/03/0076 E 20.12.2023

Rechtssatz

Ob die Voraussetzungen für eine bloße Schwerpunktbejagung oder aber eine uneingeschränkte Freihaltung vorliegen, ist unter anderem anhand der im betroffenen Revier(teil) bestehenden Situation auf entsprechend konkreter Sachverhaltsgrundlage zu beurteilen. Dass sich dabei ausschließlich Fragen aus dem forsttechnischen Fachbereich stellen würden, ist daher in dieser Allgemeinheit verfehlt. Es würde auch zu kurz greifen, allein darauf abzustellen, dass Hirsche der Klasse römisch eins und römisch zwei (abstrakt gesehen) ein überdurchschnittliches Schadensrisiko darstellen, ohne etwa auf die konkrete Population Bedacht zu nehmen vergleiche etwa dazu, dass eine sehr geringe Anzahl von einstehenden Hirschen der Klasse römisch eins und römisch zwei deren Ausnahme aus einem ansonsten uneingeschränkten Abschussplan rechtfertigen kann, VwGH 15.6.1994, 94/03/0064). Umgekehrt wiederum reichte es für die Beurteilung, dass mit einer Schwerpunktbejagung das Auslangen gefunden werden kann, nicht aus festzustellen, dass im Falle der Umsetzung einer der Freihaltung entsprechenden hohen Bejagungsintensität grundsätzlich keine Schäden durch Hirsche der Klasse römisch eins und römisch zwei zu erwarten seien, wenn nicht auch geklärt ist, dass mit solchen Bedingungen auch tatsächlich zu rechnen sein wird vergleiche entsprechend etwa zur Maßgeblichkeit nicht allein des Inhaltes eines Abschussplanes, sondern auch seiner verlässlichen Einhaltung in der Praxis, VwGH 29.5.2018, Ra 2018/03/0018 bis 0020, Rn 49).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030075.L06

Im RIS seit

16.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030075_20231220L06