Verwaltungsgerichtshof
20.12.2023
Ra 2023/03/0075
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/03/0076 E 20.12.2023
GRS wie Ra 2018/22/0136 B 27. August 2018 RS 1
Eine Verhandlung ist - abgesehen vom Fall, dass ein rechtlich normiertes Gebot eine solche verlangt - von Amts wegen etwa dann durchzuführen, wenn ein für die Sache relevantes konkretes sachverhaltsbezogenes Beschwerdevorbringen erstattet wird oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substanziiert bekämpft wird, oder wenn das VwG von dem durch die Behörde festgestellten unbestritten gebliebenen Sachverhalt abgehen will oder die Entscheidung auf Umstände stützen will, die nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens waren, darf es doch in seine rechtliche Würdigung keine Sachverhaltselemente einbeziehen, die der Partei nicht bekannt waren vergleiche VwGH 16.3.2016, Ra 2014/05/0038; 13.9.2016, Ra 2016/03/0085).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030075.L01