Verwaltungsgerichtshof
20.12.2023
Ra 2023/03/0075
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/03/0076 E 20.12.2023
GRS wie Ra 2019/03/0083 E 24. September 2019 RS 3
Dem - auch einer Freihaltungsanordnung nach Paragraph 41, Vlbg JagdG 1988 zu Grunde liegenden - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist immanent, dass zu prüfen ist, welche nach dem Gesetz grundsätzlich in Betracht kommenden Maßnahmen zur Erreichung des Ziels geeignet und erforderlich sind; stehen mehrere geeignete Verpflichtungen zur Auswahl, ist die am wenigsten belastende zu wählen. Nicht zulässig wäre es allerdings, unter Berufung auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Maßnahme auszuwählen, deren Effektivität in Zweifel steht vergleiche nur etwa VwGH 26.6.2019, Ro 2019/03/0019, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030075.L04