Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/16/0035

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/16/0035

Entscheidungsdatum

05.09.2024

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §3 Abs1
FamLAG 1967 §3 Abs2
NAG 2005 §8
NAG 2005 §9

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/16/0040 E 17. Juni 2024 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 8 und Paragraph 9, NAG ergibt sich die gesetzliche Unterscheidung in Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Das unionsrechtlich begründete Recht auf Aufenthalt entfaltet unmittelbare Wirkung und wird nach dem NAG nicht verliehen oder konstitutiv verschafft, sondern lediglich dokumentiert vergleiche VwGH 22.10.2015, 2013/16/0217, mwN). Für die nach Paragraph 3, Absatz eins und 2 FLAG erforderliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts kommt es somit nicht auf eine konstitutive Verleihung durch die Niederlassungsbehörde an vergleiche nochmals VwGH 22.10.2015, 2013/16/0217). Demgemäß ist aber auch bei einer (allenfalls unrichtigen) Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nicht zwingend von der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 2, FLAG auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022160035.L01

Im RIS seit

01.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2024

Dokumentnummer

JWR_2022160035_20240905L01

Rechtssatz für Ra 2022/16/0035

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/16/0035

Entscheidungsdatum

05.09.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §262 Abs1
FamLAG 1967 §10 Abs1
FamLAG 1967 §10 Abs2
FamLAG 1967 §13
VwRallg
  1. BAO § 262 heute
  2. BAO § 262 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. BAO § 262 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 262 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2002

Rechtssatz

Hat das Finanzamt einen Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe mit Bescheid abgewiesen, gilt dieser Abspruch für den Zeitraum ab dem Zeitpunkt, für den die Antragstellung erfolgte - ab Antragstellung oder (rückwirkend) ab einem früheren Zeitpunkt vergleiche zu dieser Unterscheidung etwa VwGH 19.5.2015, 2013/16/0082, mwN) -, bis (jedenfalls) zum Zeitpunkt (dem Monat) der Erlassung dieses (abweisenden) Bescheides. Der Abspruch erstreckt seine Wirkung - in der Art eines Dauerbescheides vergleiche VwGH 30.1.2014, 2012/16/0052) - aber auch über diesen Monat hinaus bis zur Änderung der Sach- oder Rechtslage vergleiche VwGH 4.5.2023, Ra 2022/16/0025; 26.4.2018, Ra 2018/16/0003; 25.3.2010, 2009/16/0121). Wird somit nach Erlassung eines solchen Bescheides neuerlich ein Antrag auf Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe gestellt, so hat das Finanzamt zu prüfen, ob oder zu welchem Zeitpunkt sich die Sach- und Rechtslage geändert hat. Für den Zeitraum vom Zeitpunkt, ab dem die Familienbeihilfe neuerlich beantragt wurde, bis zu einem späteren Zeitpunkt, in dem sich die Sach- und Rechtslage gegenüber dem ersten Bescheid geändert hat (auch wenn dieser Zeitpunkt nach dem Zeitpunkt der Erlassung des ersten Bescheides liegt), liegt durch den ersten Bescheid res iudicata vor. Für diesen Zeitraum ist der neuerliche Antrag zurückzuweisen. Eine meritorische Entscheidung über den neuerlichen Antrag hat nur insoweit zu erfolgen, als sich die Sach- oder Rechtslage seit Erlassung des Bescheides über den seinerzeitigen Antrag geändert hat und dem neuerlichen Antrag auch nach Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht vollinhaltlich entsprochen wird vergleiche erneut VwGH 4.5.2023, Ra 2022/16/0025, mwN). Wird gegen den abweisenden Bescheid Beschwerde erhoben, ist es dem Finanzamt nicht verwehrt, bei Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung die zwischenzeitig - seit Erlassung des angefochtenen Bescheides - eingetretene Änderung der Sach- oder Rechtslage zu berücksichtigen und abzusprechen, dass der Antrag nur für den Zeitraum bis zum Zeitpunkt, ab dem die Änderung eingetreten ist, abgewiesen wird.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022160035.L03

Im RIS seit

01.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2024

Dokumentnummer

JWR_2022160035_20240905L02

Rechtssatz für Ra 2022/16/0035

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2022/16/0035

Entscheidungsdatum

05.09.2024

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §279
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/13/0018 E 12. Juni 2019 RS 3 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Entscheidungsbefugnis des Bundesfinanzgerichts ist durch die Sache des Beschwerdeverfahrens begrenzt. Über diese Sache hinaus besteht keine Entscheidungsbefugnis des Bundesfinanzgerichts vergleiche VwGH 22.10.2015, Ro 2015/15/0035, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022160035.L02

Im RIS seit

01.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2024

Dokumentnummer

JWR_2022160035_20240905L03

Rechtssatz für Ra 2022/16/0035

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2022/16/0035

Entscheidungsdatum

05.09.2024

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §279 Abs1
FamLAG 1967 §10 Abs1
FamLAG 1967 §10 Abs2
FamLAG 1967 §13
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Rechtssatz

Wird ein Antrag über die Gewährung von Familienbeihilfe ab einem bestimmten Zeitpunkt gestellt, ist Sache des Verfahrens der Abspruch des Finanzamtes über diesen Antrag. Wird der Antrag mit Bescheid - zumindest hinsichtlich bestimmter Zeiträume (ansonsten wäre ja gemäß Paragraph 13, FLAG gar kein Bescheid zu erlassen; vergleiche etwa VwGH 18.10.2022, Ro 2021/16/0004, mwN) - abgewiesen, ist somit die Frage der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf Gewährung von Familienbeihilfe Sache des Beschwerdeverfahrens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022160035.L07

Im RIS seit

01.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2024

Dokumentnummer

JWR_2022160035_20240905L04

Rechtssatz für Ra 2022/16/0035

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2022/16/0035

Entscheidungsdatum

05.09.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §279 Abs1
FamLAG 1967 §10 Abs1
FamLAG 1967 §10 Abs2
FamLAG 1967 §13
VwRallg
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Rechtssatz

Es liegt keine Überschreitung der Sache vor, wenn das BFG bei der Entscheidung über die Beschwerde die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der beantragten Familienbeihilfe nicht nur bis zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides prüft, sondern darüber hinaus bis zum Zeitpunkt der eigenen Entscheidung. Vielmehr hat das BFG zwischenzeitig - seit Erlassung des bekämpften Bescheides - eingetretene Änderungen der Sach- oder Rechtslage zu berücksichtigen und allenfalls auszusprechen, dass der Antrag nur für einen bestimmten Zeitraum, der auch nach Erlassung des bekämpften Bescheides enden kann, abgewiesen wird.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022160035.L08

Im RIS seit

01.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2024

Dokumentnummer

JWR_2022160035_20240905L05