Verwaltungsgerichtshof
05.09.2024
Ra 2022/16/0035
GRS wie Ra 2021/16/0040 E 17. Juni 2024 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)
Aus Paragraph 8 und Paragraph 9, NAG ergibt sich die gesetzliche Unterscheidung in Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Das unionsrechtlich begründete Recht auf Aufenthalt entfaltet unmittelbare Wirkung und wird nach dem NAG nicht verliehen oder konstitutiv verschafft, sondern lediglich dokumentiert vergleiche VwGH 22.10.2015, 2013/16/0217, mwN). Für die nach Paragraph 3, Absatz eins und 2 FLAG erforderliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts kommt es somit nicht auf eine konstitutive Verleihung durch die Niederlassungsbehörde an vergleiche nochmals VwGH 22.10.2015, 2013/16/0217). Demgemäß ist aber auch bei einer (allenfalls unrichtigen) Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nicht zwingend von der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 2, FLAG auszugehen.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022160035.L01