Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.09.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/16/0035

Rechtssatz

Es liegt keine Überschreitung der Sache vor, wenn das BFG bei der Entscheidung über die Beschwerde die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der beantragten Familienbeihilfe nicht nur bis zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides prüft, sondern darüber hinaus bis zum Zeitpunkt der eigenen Entscheidung. Vielmehr hat das BFG zwischenzeitig - seit Erlassung des bekämpften Bescheides - eingetretene Änderungen der Sach- oder Rechtslage zu berücksichtigen und allenfalls auszusprechen, dass der Antrag nur für einen bestimmten Zeitraum, der auch nach Erlassung des bekämpften Bescheides enden kann, abgewiesen wird.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022160035.L08