Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2022/04/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2022/04/0031

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000

Norm

EURallg
32016R0679 DSGVO Art6 Abs1 lite
32016R0679 DSGVO Art6 Abs2
32016R0679 DSGVO Art6 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2021/04/0010 E 21. Dezember 2023 RS 12

Stammrechtssatz

Es ist nicht davon auszugehen, dass der nationale Gesetzgeber zur Erfüllung des Rechtfertigungstatbestandes des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO hinsichtlich einer bestimmten Datenverarbeitung jedenfalls gehalten ist, die Datenverarbeitung selbst im Gesetz zu determinieren. Vielmehr ist der Rechtfertigungstatbestand erfüllt, wenn die wahrzunehmende Aufgabe in der Rechtsgrundlage ausreichend beschrieben wird und die betreffende Datenverarbeitung dem Zweck der Erfüllung dieser Aufgabe dient. Das setzt allerdings voraus, dass eine solche Aufgabe durch das Recht hinreichend klar und bestimmt beschrieben wird. Die betreffende Rechtsgrundlage kann zwar spezifischere Regelungen enthalten, zwingend vorgesehen ist dies jedoch nicht (arg.: "kann" in Artikel 6, Absatz 3, dritter Satz DSGVO). Letztlich sieht Artikel 6, Absatz 3, vierter Satz DSGVO auch für die Verarbeitung nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e, leg. cit. vor, dass die Rechtsvorschriften ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen müssen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022040031.J02

Im RIS seit

01.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2022040031_20240903J01

Rechtssatz für Ro 2022/04/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2022/04/0031

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
70/06 Schulunterricht

Norm

EURallg
SchUG 1986 §56 Abs2
32016R0679 DSGVO Art6 Abs1 lite

Rechtssatz

Mit der Festlegung der Aufgaben der Schulleitung in Paragraph 56, Absatz 2, SchUG wird auf die schulische Qualitätsentwicklung abgezielt, deren oberstes Ziel der Nutzen für die österreichischen Schülerinnen und Schüler im Sinn ihres größtmöglichen Kompetenzerwerbs ist. Ausgehend davon ist es für den VwGH nicht zweifelhaft, dass die in dieser Bestimmung beschriebenen Aufgaben, die letztlich (auch) auf den einwandfreien Betrieb einer Schule abzielen, im öffentlichen Interesse liegen. Im Hinblick auf den Verweis auf die "Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten" sowie auf die "Außenbeziehungen und Öffnung der Schule" ist die Aufgabe - bezogen auf die Datenverarbeitung der Veröffentlichung des Namens mit akademischen Grad und der dienstlichen E-Mail-Adresse eines Lehrers auf der Website der Schule - auch als ausreichend bestimmt anzusehen. Schließlich ist es nach Ansicht des VwGH nicht als zweifelhaft anzusehen, dass die Verarbeitung von Daten zum Zweck der Ermöglichung einer direkten Kommunikation zwischen Schülern, Erziehungsberechtigten und Lehrkräften der Erfüllung dieser im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe dient.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022040031.J03

Im RIS seit

01.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2022040031_20240903J02

Rechtssatz für Ro 2022/04/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2022/04/0031

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13309900
E3L E16200000
E3L E19400000
E3R E15202000
E3R E19400000
E6J

Norm

EURallg
31995L0046 Datenschutz-RL Art7 lite
32016R0679 DSGVO Art1 Abs2
32016R0679 DSGVO Art6 Abs1 lite
62006CJ0524 Huber VORAB

Rechtssatz

Die Bedingung der Erforderlichkeit im Sinn des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO verlangt entsprechend dem Schutzzweck des Artikel eins, Absatz 2, DSGVO, die Verarbeitung personenbezogener Daten auf das absolut Notwendige zu beschränken. Der EuGH hat in seinem (noch zur "Vorgängerregelung" des Artikel 7, Litera e, der RL 95/46/EG ergangenen) Urteil EuGH 16.12.2008, C-524/06, Huber, Rn. 62, zum Ausdruck gebracht, dass eine Datenverarbeitung erforderlich (im Sinn dieser Bestimmung) sein kann, wenn sie zu einer effizienteren Anwendung von (dort aufenthaltsrechtlichen) Vorschriften führt. Dies lässt sich angesichts der Vergleichbarkeit der Regelungen auf die aktuelle Bestimmung des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO übertragen. Die Verarbeitung muss erforderlich sein, damit der Verantwortliche die ihm übertragene Aufgabe effizient erfüllen kann.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62006CJ0524 Huber VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022040031.J04

Im RIS seit

01.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2022040031_20240903J03

Rechtssatz für Ro 2022/04/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2022/04/0031

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000

Norm

EURallg
32016R0679 DSGVO Art5 Abs1 litc

Rechtssatz

Der Grundsatz der Datenminimierung nach Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO legt drei kumulative Tatbestandselemente fest: Die Angemessenheit, die Erheblichkeit und die Beschränkung auf das notwendige Maß. Die Verwendung von Daten ist erheblich, wenn sie für die Erreichung des festgelegten Zwecks geeignet und erforderlich ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Zweck ohne die konkreten Daten genauso gut erfüllt werden kann. Der Grundsatz der Datenminimierung verbietet damit nicht nur die Erhebung von Daten, die keinen Bezug zu dem Verarbeitungszweck haben oder nicht geeignet sind, zur Erreichung des Zwecks beizutragen, sondern auch die Erhebung personenbezogener Daten, die für die in diesem Zeitpunkt festgelegten Zwecke objektiv nicht erforderlich sind und in keinem Zusammenhang mit diesen Zwecken stehen. Kann der verfolgte legitime Zweck mit einem geringeren Maß an Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung genauso gut verwirklicht werden, ist der beabsichtigte Umfang nicht auf das notwendige Maß beschränkt.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022040031.J05

Im RIS seit

01.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2022040031_20240903J04

Rechtssatz für Ro 2022/04/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2022/04/0031

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
E6J

Norm

EURallg
32016R0679 DSGVO Art5 Abs1 litc
32016R0679 DSGVO Art6 Abs1 litb
32016R0679 DSGVO Art6 Abs1 litc
32016R0679 DSGVO Art6 Abs1 litd
32016R0679 DSGVO Art6 Abs1 lite
32016R0679 DSGVO Art6 Abs1 litf
62019CJ0439 Latvijas Republikas Saeima VORAB
62021CJ0252 Meta Platforms VORAB
62022CJ0026 SCHUFA Holding VORAB

Rechtssatz

Der EuGH hat (im Zusammenhang mit Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO) festgehalten, dass die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung gemeinsam mit dem Grundsatz der Datenminimierung zu prüfen ist, der in Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO verankert ist und verlangt, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sind vergleiche EuGH 7.12.2023, C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], Rn. 78; EuGH 4.7.2023, C-252/21, Meta Platforms ua., Rn. 109). Diese Rechtsprechung kann nach Auffassung des VwGH auch auf das in Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO zu prüfende Kriterium der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung übertragen werden vergleiche dazu auch die Ausführungen im Urteil EuGH 22.6.2021, C-439/19, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], Rn. 104; darin hält der EuGH im Zusammenhang mit der Einhaltung des Grundsatzes der Datenminimierung fest, dass damit kein allgemeines und absolutes Verbot eingeführt werden soll und dass diese Bestimmung insbesondere der Übermittlung personenbezogener Daten an die Öffentlichkeit nicht entgegensteht, wenn diese Übermittlung im Sinn von Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt). Die Bedingung der Erforderlichkeit in Artikel 6, Absatz eins, Litera b bis f DSGVO ist daher gemeinsam mit dem Grundsatz der Datenminimierung zu prüfen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62019CJ0439 Latvijas Republikas Saeima VORAB
EuGH 62021CJ0252 Meta Platforms VORAB
EuGH 62022CJ0026 SCHUFA Holding VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022040031.J06

Im RIS seit

01.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2022040031_20240903J05

Rechtssatz für Ro 2022/04/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2022/04/0031

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1P
E3R E15202000
E3R E19400000

Norm

EURallg
12010P/TXT Grundrechte Charta Art52 Abs1
12010P/TXT Grundrechte Charta Art7
12010P/TXT Grundrechte Charta Art8
32016R0679 DSGVO Art6 Abs1 lite
62019CJ0439 Latvijas Republikas Saeima VORAB

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EuGH beanspruchen die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten keine uneingeschränkte Geltung, sondern müssen im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen und gegen andere Grundrechte abgewogen werden. Somit können Einschränkungen vorgesehen werden, sofern sie gemäß Artikel 52, Absatz eins, GRC gesetzlich vorgesehen sind und den Wesensgehalt der Grundrechte sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Um festzustellen, ob eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinn von Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichem Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, ist somit insbesondere zu prüfen, ob sie angesichts der Schwere des durch sie bewirkten Eingriffs in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten im Hinblick auf die Verwirklichung der verfolgten Ziele gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig ist vergleiche zu all dem - dort im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit einer nationalen Regelung, die den Zugang der Öffentlichkeit zu personenbezogenen Daten über Strafpunkte für Verkehrsverstöße vorsieht - EuGH 22.6.2021, C-439/19, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], Rn. 105 f).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62019CJ0439 Latvijas Republikas Saeima VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022040031.J07

Im RIS seit

01.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2022040031_20240903J06

Rechtssatz für Ro 2022/04/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2022/04/0031

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
E6J

Norm

EURallg
32016R0679 DSGVO Art5 Abs1 litc
32016R0679 DSGVO Art6 Abs1 lite
32016R0679 DSGVO Art6 Abs1 litf
62022CJ0026 SCHUFA Holding VORAB

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EuGH hinsichtlich der Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten ist zu prüfen, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann vergleiche EuGH 7.12.2023, C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]). Die Frage der Zumutbarkeit setzt voraus, dass derselbe legitime Zweck "genauso gut" mit einem geringeren Maß an Datenverarbeitung oder - in den Worten des EuGH zu Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO - "ebenso wirksam mit anderen Mitteln" verwirklicht werden kann. Eine Datenverarbeitung kann sich - unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls - auch dann als erforderlich erweisen, wenn damit die im öffentlichen Interesse stehenden Aufgaben des Verantwortlichen effizient(er) erfüllt werden können.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62022CJ0026 SCHUFA Holding VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022040031.J01

Im RIS seit

01.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2022040031_20240903J07

Rechtssatz für Ro 2022/04/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ro 2022/04/0031

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1P
E3R E15202000
E3R E19400000
70/06 Schulunterricht

Norm

EURallg
SchUG 1986 §56 Abs2
12010P/TXT Grundrechte Charta Art7
12010P/TXT Grundrechte Charta Art8
32016R0679 DSGVO Art6 Abs1 lite
32016R0679 DSGVO Art6 Abs1 litf
62019CJ0439 Latvijas Republikas Saeima VORAB

Rechtssatz

Im Zuge der Interessenabwägung nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO ist danach zu differenzieren, ob die verarbeiteten Daten den (so genannten) Kernbereich der geschützten Privatsphäre betreffen oder die (so genannte) Sozialsphäre, zu der auch die berufliche Sphäre zu zählen ist vergleiche VwGH 17.5.2024, Ro 2022/04/0026, 0027, Rn. 32 f, mit Verweis auf OGH 2.2.2022, 6 Ob 129/21w). Vor dem Hintergrund der (zu Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO ergangenen) Rechtsprechung des EuGH in der Rs C-439/19, der zufolge die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern auch im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden müssen, ist für den VwGH nicht zweifelhaft, dass auch bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO darauf Bedacht genommen werden kann, dass die dienstliche E-Mail-Adresse eines Lehrers nicht den Kernbereich der geschützten Privatsphäre, sondern die (so genannte) Sozialsphäre betrifft, die sich etwa durch die Interaktion mit Außenstehenden (vorliegend zwischen den Lehrkräften und den Schülern bzw. Erziehungsberechtigten) auszeichnet. Der EuGH hat in dem soeben zitierten Urteil C-439/19 (Rn. 113) auch zum Ausdruck gebracht, dass bei einer Beurteilung der Erforderlichkeit einer Datenverarbeitung nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO auch die Sensibilität der fraglichen Daten und die Schwere des Eingriffs zu berücksichtigen ist. Ausgehend davon ist es nicht zu beanstanden, dass die Datenverarbeitung der Veröffentlichung der dienstlichen E-Mail-Adresse eines Lehrers auf der Website der Schule vor diesem Hintergrund als ein geringerer Eingriff in den Schutz der personenbezogenen Daten angesehen wurde.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62019CJ0439 Latvijas Republikas Saeima VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022040031.J09

Im RIS seit

01.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2022040031_20240903J08