Verwaltungsgerichtshof
03.09.2024
Ro 2022/04/0031
Die Bedingung der Erforderlichkeit im Sinn des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO verlangt entsprechend dem Schutzzweck des Artikel eins, Absatz 2, DSGVO, die Verarbeitung personenbezogener Daten auf das absolut Notwendige zu beschränken. Der EuGH hat in seinem (noch zur "Vorgängerregelung" des Artikel 7, Litera e, der RL 95/46/EG ergangenen) Urteil EuGH 16.12.2008, C-524/06, Huber, Rn. 62, zum Ausdruck gebracht, dass eine Datenverarbeitung erforderlich (im Sinn dieser Bestimmung) sein kann, wenn sie zu einer effizienteren Anwendung von (dort aufenthaltsrechtlichen) Vorschriften führt. Dies lässt sich angesichts der Vergleichbarkeit der Regelungen auf die aktuelle Bestimmung des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO übertragen. Die Verarbeitung muss erforderlich sein, damit der Verantwortliche die ihm übertragene Aufgabe effizient erfüllen kann.
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022040031.J04