Verwaltungsgerichtshof
03.09.2024
Ro 2022/04/0031
GRS wie Ro 2021/04/0010 E 21. Dezember 2023 RS 12
Es ist nicht davon auszugehen, dass der nationale Gesetzgeber zur Erfüllung des Rechtfertigungstatbestandes des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO hinsichtlich einer bestimmten Datenverarbeitung jedenfalls gehalten ist, die Datenverarbeitung selbst im Gesetz zu determinieren. Vielmehr ist der Rechtfertigungstatbestand erfüllt, wenn die wahrzunehmende Aufgabe in der Rechtsgrundlage ausreichend beschrieben wird und die betreffende Datenverarbeitung dem Zweck der Erfüllung dieser Aufgabe dient. Das setzt allerdings voraus, dass eine solche Aufgabe durch das Recht hinreichend klar und bestimmt beschrieben wird. Die betreffende Rechtsgrundlage kann zwar spezifischere Regelungen enthalten, zwingend vorgesehen ist dies jedoch nicht (arg.: "kann" in Artikel 6, Absatz 3, dritter Satz DSGVO). Letztlich sieht Artikel 6, Absatz 3, vierter Satz DSGVO auch für die Verarbeitung nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e, leg. cit. vor, dass die Rechtsvorschriften ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen müssen.
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022040031.J02