Verwaltungsgerichtshof
03.09.2024
Ro 2022/04/0031
Nach der Rechtsprechung des EuGH hinsichtlich der Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten ist zu prüfen, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann vergleiche EuGH 7.12.2023, C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]). Die Frage der Zumutbarkeit setzt voraus, dass derselbe legitime Zweck "genauso gut" mit einem geringeren Maß an Datenverarbeitung oder - in den Worten des EuGH zu Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO - "ebenso wirksam mit anderen Mitteln" verwirklicht werden kann. Eine Datenverarbeitung kann sich - unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls - auch dann als erforderlich erweisen, wenn damit die im öffentlichen Interesse stehenden Aufgaben des Verantwortlichen effizient(er) erfüllt werden können.
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022040031.J01