Verwaltungsgerichtshof
03.09.2024
Ro 2022/04/0031
Im Zuge der Interessenabwägung nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO ist danach zu differenzieren, ob die verarbeiteten Daten den (so genannten) Kernbereich der geschützten Privatsphäre betreffen oder die (so genannte) Sozialsphäre, zu der auch die berufliche Sphäre zu zählen ist vergleiche VwGH 17.5.2024, Ro 2022/04/0026, 0027, Rn. 32 f, mit Verweis auf OGH 2.2.2022, 6 Ob 129/21w). Vor dem Hintergrund der (zu Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO ergangenen) Rechtsprechung des EuGH in der Rs C-439/19, der zufolge die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern auch im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden müssen, ist für den VwGH nicht zweifelhaft, dass auch bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO darauf Bedacht genommen werden kann, dass die dienstliche E-Mail-Adresse eines Lehrers nicht den Kernbereich der geschützten Privatsphäre, sondern die (so genannte) Sozialsphäre betrifft, die sich etwa durch die Interaktion mit Außenstehenden (vorliegend zwischen den Lehrkräften und den Schülern bzw. Erziehungsberechtigten) auszeichnet. Der EuGH hat in dem soeben zitierten Urteil C-439/19 (Rn. 113) auch zum Ausdruck gebracht, dass bei einer Beurteilung der Erforderlichkeit einer Datenverarbeitung nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO auch die Sensibilität der fraglichen Daten und die Schwere des Eingriffs zu berücksichtigen ist. Ausgehend davon ist es nicht zu beanstanden, dass die Datenverarbeitung der Veröffentlichung der dienstlichen E-Mail-Adresse eines Lehrers auf der Website der Schule vor diesem Hintergrund als ein geringerer Eingriff in den Schutz der personenbezogenen Daten angesehen wurde.
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022040031.J09