Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/03/0280

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0280

Entscheidungsdatum

05.05.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

EpidemieG 1950 §40
VStG §22 Abs1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/03/0192 E 15.05.2023

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VStG ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Paragraph 22, Absatz eins, VStG stellt dabei - ebenso wie die entsprechende Regelung in Paragraph 40, EpidemieG 1950 - ausschließlich auf die "Tat" ab. Dass die Verwaltungsstrafnorm gegebenenfalls eine andere Schutzrichtung aufweist als die gerichtliche Strafnorm, ändert an der Subsidiarität nichts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030280.L01

Im RIS seit

06.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Dokumentnummer

JWR_2022030280_20230505L01

Rechtssatz für Ra 2022/03/0280

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0280

Entscheidungsdatum

05.05.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22 Abs1 idF 2013/I/033

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/03/0192 E 15.05.2023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0095 E 22. November 2016 VwSlg 19487 A/2016 RS 3

Stammrechtssatz

Paragraph 22, Absatz eins, VStG stellt nur darauf ab, dass die Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet; auf die tatsächliche Einleitung (oder gar den Abschluss) eines Strafverfahrens kommt es daher ebensowenig an wie auf den Umstand, dass die strafgerichtliche Verfolgung nur auf Verlangen zu erfolgen hat. Auch die Frage, ob der Beschuldigte die Tat verschuldet hat oder ein Entschuldigungsgrund in Betracht zu ziehen ist, ist für die Subsidiarität der Verwaltungsstrafdrohung nicht entscheidend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030280.L03

Im RIS seit

06.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Dokumentnummer

JWR_2022030280_20230505L02

Rechtssatz für Ra 2022/03/0280

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0280

Entscheidungsdatum

05.05.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/03/0192 E 15.05.2023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0095 E 22. November 2016 VwSlg 19487 A/2016 RS 5

Stammrechtssatz

Ob die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, ist von der Verwaltungsstrafbehörde - im Falle einer Beschwerde vom VwG - als Vorfrage zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030280.L04

Im RIS seit

06.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Dokumentnummer

JWR_2022030280_20230505L03

Rechtssatz für Ra 2022/03/0280

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0280

Entscheidungsdatum

05.05.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

EpidemieG 1950 §40 litb
EpidemieG 1950 §7
StGB §178
VStG §22 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/03/0192 E 15.05.2023

Rechtssatz

Der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 40, Litera b, EpidemieG 1950 in Verbindung mit Paragraph 7, EpidemieG 1950 ist bereits dann erfüllt, wenn der Täter einem nach Paragraph 7, EpidemieG 1950 behördlich verfügten Ge- oder Verbot - sohin einer behördlich verfügten Absonderungsmaßnahme oder Verkehrsbeschränkung - zuwiderhandelt. Auf das Herbeiführen einer Gefahrensituation, etwa der Gefahr der Verbreitung einer ansteckenden Krankheit, kommt es aber nicht an. Hingegen ist nach Paragraph 178, StGB strafbar, wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, wenn die Krankheit ihrer Art nach zu den wenn auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört. Der Tatbestand des Paragraph 178, StGB verlangt also das Herbeiführen einer - im Gesetz näher umschriebenen - Gefahrensituation vergleiche dazu im Einzelnen etwa OGH 16.2.2022, 13 Os 130/21y, und OGH 24.8.2022, 14 Os 62/22g). Das VwG hat sich im vorliegenden Fall darauf beschränkt, aus der Einstellung des gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens auf die Tatidentität zu schließen, ohne Feststellungen zu treffen, welcher Sachverhalt (welche "Tat") dem Beschuldigten im gerichtlichen Strafverfahren angelastet wurde. Es hat damit nach dem oben Gesagten - wegen der Unterschiede in den Tatbeständen nach Paragraph 40, EpidemieG 1950 einerseits und Paragraph 178, StGB andererseits - die Rechtslage verkannt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030280.L02

Im RIS seit

06.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Dokumentnummer

JWR_2022030280_20230505L04