Verwaltungsgerichtshof
05.05.2023
Ra 2022/03/0280
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/03/0192 E 15.05.2023
Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VStG ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Paragraph 22, Absatz eins, VStG stellt dabei - ebenso wie die entsprechende Regelung in Paragraph 40, EpidemieG 1950 - ausschließlich auf die "Tat" ab. Dass die Verwaltungsstrafnorm gegebenenfalls eine andere Schutzrichtung aufweist als die gerichtliche Strafnorm, ändert an der Subsidiarität nichts.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030280.L01