Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/10/0107

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/10/0107

Entscheidungsdatum

12.10.2023

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6C
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
59/04 EU - EWR

Norm

EURallg
MSG Wr 2010 §5 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
12010E020 AEUV Art20
62016CC0082 K.A. Schlussantrag
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/22/0017 E 25. Juli 2019 RS 1 (hier ohne die beiden letzten Sätze)

Stammrechtssatz

Artikel 20, AEUV steht nationalen Maßnahmen einschließlich Entscheidungen, mit denen Familienangehörigen eines Unionsbürgers der Aufenthalt verweigert wird, entgegen, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen ihr Status verleiht, verwehrt wird. Es gibt ganz besondere Sachverhalte, in denen einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde. Die Weigerung, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, kann die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft jedoch nur dann beeinträchtigen, wenn zwischen ihm und dem Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen vergleiche EuGH 8.5.2018, K.A. u.a., C-82/16). Auch wenn im soeben zitierten Urteil davon die Rede ist, dass ein Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, hat der VwGH keine Zweifel, dass einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht auch dann einzuräumen ist, wenn ansonsten ein (sich aktuell nicht im Gebiet der Europäischen Union aufhaltender) Unionsbürger daran gehindert wäre, seinen Aufenthalt im Gebiet der Union zu nehmen. Ein bestehendes tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis kann die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft beeinträchtigen vergleiche VwGH 17.6.2019, Ra 2018/22/0195).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021100107.L01

Im RIS seit

30.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Dokumentnummer

JWR_2021100107_20231012L01

Rechtssatz für Ra 2021/10/0107

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/10/0107

Entscheidungsdatum

12.10.2023

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6C
E6J
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
59/04 EU - EWR

Norm

EURallg
MSG Wr 2010 §5 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
12010E020 AEUV Art20
62015CJ0133 Chavez-Vilchez VORAB
62016CC0082 K.A. Schlussantrag
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/22/0195 E 17. Juni 2019 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Das Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem minderjährigen Unionsbürger und dem Drittstaatsangehörigen, dem ein Aufenthaltsrecht verweigert wird, kann die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft beeinträchtigen, weil diese Abhängigkeit dazu führt, dass der Unionsbürger sich als Folge einer solchen Verweigerung de facto gezwungen sieht, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen. Zur Beurteilung dieses Risikos ist zu ermitteln, welcher Elternteil die tatsächliche Sorge für das Kind wahrnimmt und ob ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Kind und dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit besteht. Für diese Beurteilung bildet der Umstand, dass der andere Elternteil, der Unionsbürger ist, wirklich in der Lage und bereit ist, die tägliche und tatsächliche Sorge für das Kind allein wahrzunehmen, einen Gesichtspunkt von Bedeutung, der aber allein nicht für die Feststellung genügt, dass zwischen dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit und dem Kind kein Abhängigkeitsverhältnis in der Weise besteht, dass sich das Kind zum Verlassen des Unionsgebiets gezwungen sähe, wenn dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht verweigert würde. Einer solchen Feststellung muss die Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls im Interesse des Kindeswohles zugrunde liegen, so insbesondere des Alters des Kindes, seiner körperlichen und emotionalen Entwicklung, des Grades seiner affektiven Bindung sowohl zu dem Elternteil, der Unionsbürger ist, als auch zu dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit und des Risikos, das mit der Trennung von Letzterem für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre vergleiche EuGH 10.5.2017, Chavez-Vilchez, C-133/15; 8.5.2018, K.A. u.a., C-82/16). Der Umstand des Zusammenlebens des drittstaatsangehörigen Elternteils mit dem minderjährigen Unionsbürger zählt zu den relevanten Gesichtspunkten, die zu berücksichtigen sind, um das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zu bestimmen vergleiche EuGH C-82/16).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62015CJ0133 Chavez-Vilchez VORAB

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021100107.L02

Im RIS seit

30.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Dokumentnummer

JWR_2021100107_20231012L02

Rechtssatz für Ra 2021/10/0107

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2021/10/0107

Entscheidungsdatum

12.10.2023

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6J
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
59/04 EU - EWR

Norm

EURallg
MSG Wr 2010 §5 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
12010E020 AEUV Art20
62015CJ0133 Chavez-Vilchez VORAB
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der Frage nach dem Sorgerecht und der Frage, ob die rechtliche, finanzielle oder affektive Sorge für das Kind durch den Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit ausgeübt wird, ist Bedeutung beizumessen. Es ist demnach dieses Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem minderjährigen Unionsbürger und dem Drittstaatsangehörigen, dem ein Aufenthaltsrecht verweigert wird, das die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft beeinträchtigen kann, da diese Abhängigkeit dazu führen würde, dass der Unionsbürger sich als Folge einer solchen Verweigerung de facto gezwungen sähe, nicht nur das Gebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, dessen Staatsangehöriger er ist, sondern auch das Gebiet der Union als Ganzes vergleiche EuGH 10.5.2017, Chavez Vilchez u.a., C-133/15).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62015CJ0133 Chavez-Vilchez VORAB

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021100107.L03

Im RIS seit

30.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Dokumentnummer

JWR_2021100107_20231012L03

Rechtssatz für Ra 2021/10/0107

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2021/10/0107

Entscheidungsdatum

12.10.2023

Index

E1E
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
59/04 EU - EWR

Norm

MSG Wr 2010 §5 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
12010E020 AEUV Art20
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der OGH hat in Zusammenhang mit einem geltend gemachten Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ausgesprochen, dass sich ein unmittelbar aus Artikel 20, AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht unmittelbar aus dem Unionsrecht ergibt und es keiner nationalen gesetzlichen Berechtigung dazu braucht. Eine Verleihung durch nationales Recht wäre daher überflüssig vergleiche OGH 21.1.2020, 10 ObS 178/19b; VwGH 26.4.2016, Ra 2015/09/0137).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021100107.L04

Im RIS seit

30.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Dokumentnummer

JWR_2021100107_20231012L04