Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/03/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0010

Entscheidungsdatum

12.05.2021

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1
WaffG 1996 §12 Abs7

Rechtssatz

Für die Prüfung, ob die Gründe, die zur Erlassung des Waffenverbotes geführt haben, nunmehr weggefallen sind, bedarf es - bei Annahme eines Wohlverhaltens des Betroffenen zwischen Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - eines ausreichend langen "Beobachtungszeitraums". Dieser beginnt nicht erst mit der (rechtskräftigen) Verhängung des Waffenverbots, sondern bereits mit dem Abschluss der diesem Waffenverbot zugrundeliegenden Anlasstat zu laufen vergleiche VwGH 21.10.2011, 2010/03/0174). Im Hinblick auf den dem WaffG 1996 allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche VwGH 27.11.2020, Ra 2020/03/0086). Dabei ist nicht auf das Ablaufen eines genau vorgegebenen Beobachtungszeitraums abzustellen. Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind die Umstände des Einzelfalls zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört vergleiche VwGH 19.3.2013, 2012/03/0172, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030010.L01

Im RIS seit

28.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2021030010_20210512L01

Rechtssatz für Ra 2021/03/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0010

Entscheidungsdatum

12.05.2021

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1
WaffG 1996 §12 Abs7
WaffG 1996 §8

Rechtssatz

Für die Verhängung eines Waffenverbotes - und auch für dessen Aufhebung - ist entscheidend, ob der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt "bestimmte Tatsachen" im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Revisionswerber könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Das Fehlen der erforderlichen Verlässlichkeit im Sinne des Paragraph 8, WaffG 1996 begründet noch nicht zwangsläufig eine Gefahr im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die Behörde vor allem das Verhalten des Antragstellers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen vergleiche VwGH 26.4.2007, 2005/03/0022, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030010.L03

Im RIS seit

28.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2021030010_20210512L02

Rechtssatz für Ra 2021/03/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0010

Entscheidungsdatum

12.05.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §39 Abs2
WaffG 1996 §12 Abs7
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0063 E 26. Juni 2014 VwSlg 18886 A/2014 RS 19

Stammrechtssatz

Die "Beweislast" bezüglich des Wegfalls der Gründe für die Erlassung eines Waffenverbots wird schon deshalb nicht ausschließlich auf den Betroffenen verlagert, weil die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 7, WaffG 1996 bei Vorliegen entsprechend konkreter Anhaltspunkte für die Aufhebung eines Waffenverbotes die Behörde verpflichtet, von Amts wegen den dafür maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln, und weiters der Grundsatz der Amtswegigkeit nach Paragraph 39, Absatz 2, AVG auch für ein durch einen Antrag eingeleitetes Verfahren nach Paragraph 12, Absatz 7, WaffG 1996 zum Tragen kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030010.L02

Im RIS seit

28.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2021030010_20210512L03