Verwaltungsgerichtshof
12.05.2021
Ra 2021/03/0010
Für die Prüfung, ob die Gründe, die zur Erlassung des Waffenverbotes geführt haben, nunmehr weggefallen sind, bedarf es - bei Annahme eines Wohlverhaltens des Betroffenen zwischen Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - eines ausreichend langen "Beobachtungszeitraums". Dieser beginnt nicht erst mit der (rechtskräftigen) Verhängung des Waffenverbots, sondern bereits mit dem Abschluss der diesem Waffenverbot zugrundeliegenden Anlasstat zu laufen vergleiche VwGH 21.10.2011, 2010/03/0174). Im Hinblick auf den dem WaffG 1996 allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche VwGH 27.11.2020, Ra 2020/03/0086). Dabei ist nicht auf das Ablaufen eines genau vorgegebenen Beobachtungszeitraums abzustellen. Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind die Umstände des Einzelfalls zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört vergleiche VwGH 19.3.2013, 2012/03/0172, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030010.L01