Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/19/0251

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/19/0251

Entscheidungsdatum

25.11.2020

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §55
FPG 2005 §55 Abs2
FPG 2005 §55 Abs3

Rechtssatz

Voraussetzung der Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise ist, dass der Fremde bereit ist, bei Wegfall des die Fristverlängerung rechtfertigenden Hindernisses zu einem von ihm zu benennenden Termin von sich aus - allenfalls unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe - freiwillig auszureisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190251.L01

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2020190251_20201125L01

Rechtssatz für Ra 2020/19/0251

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/19/0251

Entscheidungsdatum

25.11.2020

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19100000
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EURallg
FPG 2005 §55
FPG 2005 §55 Abs2
FPG 2005 §55 Abs3
32008L0115 Rückführungs-RL Art7 Abs2

Rechtssatz

"Besondere Umstände" im Sinn von Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FrPolG 2005 können nur solche sein, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse des Fremden im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation der freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen sind. Dabei ist - insbesondere vor dem Hintergrund des Artikel 7, Absatz 2, Rückführungsrichtlinie - ein weites Verständnis anzulegen. Es bedarf einer Beurteilung im Einzelfall, wobei eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Weiters ist zu beachten, dass es sich bei den Gründen, die eine Verlängerung der Ausreisefrist rechtfertigen können, schon definitionsgemäß um vorübergehende Umstände handeln muss; ihre Beseitigung bzw. ihr Wegfall muss absehbar sein.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190251.L02

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2020190251_20201125L02

Rechtssatz für Ra 2020/19/0251

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/19/0251

Entscheidungsdatum

25.11.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
VwGVG 2014 §17

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/22/0125 E 22. Februar 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG, der nach Paragraph 17, VwGVG 2014 im Verfahren vor den VwG sinngemäß anzuwenden ist, hat der Spruch (eines Erkenntnisses) die in Verhandlung stehende Angelegenheit in möglichst gedrängter deutlicher Fassung zu erledigen. Die Entscheidung muss dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit entsprechen vergleiche VwGH 21.9.2017, Ra 2016/22/0068,0069).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190251.L03

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2020190251_20201125L03

Rechtssatz für Ra 2020/19/0251

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2020/19/0251

Entscheidungsdatum

25.11.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §59 Abs1
AVG §60
FPG 2005 §55 Abs2
FPG 2005 §55 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Der Spruch des vorliegenden Erkenntnisses, wonach die 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise "ab Möglichkeit zur unterstützten Ausreise" zu laufen beginne, lässt nicht erkennen, welche Ereignisse eintreten müssen, um den Beginn des Fristenlaufs auszulösen. Die Ausführungen in der Begründung, mit denen auf durch die COVID-19-Pandemie bestehende "Ausreisebeschränkungen" Bezug genommen wird, geben dazu keinen Aufschluss. Sollten insoweit rechtliche Hindernisse für das Verlassen Österreichs gemeint gewesen sein, ist darauf hinzuweisen, dass mit Verordnungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Zuge der COVID-19-Pandemie die Einreise nach Österreich Beschränkungen unterworfen worden ist vergleiche zum insoweit maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des BVwG die Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2020,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2020, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2020,), allgemeine "Ausreisebeschränkungen" aber nicht erlassen worden sind.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190251.L04

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2020190251_20201125L04