Verwaltungsgerichtshof
25.11.2020
Ra 2020/19/0251
Voraussetzung der Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise ist, dass der Fremde bereit ist, bei Wegfall des die Fristverlängerung rechtfertigenden Hindernisses zu einem von ihm zu benennenden Termin von sich aus - allenfalls unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe - freiwillig auszureisen.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190251.L01