Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/19/0251

Rechtssatz

Voraussetzung der Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise ist, dass der Fremde bereit ist, bei Wegfall des die Fristverlängerung rechtfertigenden Hindernisses zu einem von ihm zu benennenden Termin von sich aus - allenfalls unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe - freiwillig auszureisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190251.L01