Verwaltungsgerichtshof
25.11.2020
Ra 2020/19/0251
"Besondere Umstände" im Sinn von Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FrPolG 2005 können nur solche sein, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse des Fremden im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation der freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen sind. Dabei ist - insbesondere vor dem Hintergrund des Artikel 7, Absatz 2, Rückführungsrichtlinie - ein weites Verständnis anzulegen. Es bedarf einer Beurteilung im Einzelfall, wobei eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Weiters ist zu beachten, dass es sich bei den Gründen, die eine Verlängerung der Ausreisefrist rechtfertigen können, schon definitionsgemäß um vorübergehende Umstände handeln muss; ihre Beseitigung bzw. ihr Wegfall muss absehbar sein.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190251.L02