Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/11/0016

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/11/0016

Entscheidungsdatum

13.07.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
VVG §1
VwRallg
  1. VVG § 1 heute
  2. VVG § 1 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 1 gültig von 05.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  6. VVG § 1 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0035 E 20. Dezember 2016 VwSlg 19508 A/2016 RS 18

Stammrechtssatz

Auflagen, die als Nebenbestimmungen in den Spruch eines Bescheides aufgenommen werden, müssen ausreichend bestimmt und aus sich selbst heraus vollziehbar sein vergleiche etwa VwGH vom 11. Dezember 2012, 2010/05/0097).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020110016.L01

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Dokumentnummer

JWR_2020110016_20220713L01

Rechtssatz für Ra 2020/11/0016

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/11/0016

Entscheidungsdatum

13.07.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0035 E 20. Dezember 2016 VwSlg 19508 A/2016 RS 20

Stammrechtssatz

Ob eine einem Bescheid beigefügte Auflage im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, AVG ausreichend bestimmt ist, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Anforderungen an die Umschreibung von Auflagen dürfen nicht überspannt werden. Eine Auflage ist nicht schon dann zu unbestimmt, wenn ihr Inhalt nicht für jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar ist. Ausreichende Bestimmtheit einer Auflage ist dann anzunehmen, wenn ihr Inhalt für den Bescheidadressaten objektiv eindeutig erkennbar ist. Gleiches gilt, wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Heranziehung von Fachleuten zu erfolgen hat, und für diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist. Dies gilt nicht bloß für den durch die Auflage belasteten Konsensträger, sondern auch für die Partei, deren Rechte durch die Auflage geschützt werden sollen. Auch hinsichtlich einer solchen Partei widerspricht die Formulierung einer Auflage dem zuvor umschriebenen Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn ihr Inhalt auch unter Beiziehung eines Fachkundigen nicht verlässlich ermittelt werden kann (VwGH vom 20. November 2014, 2011/07/0244).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020110016.L02

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Dokumentnummer

JWR_2020110016_20220713L02

Rechtssatz für Ra 2020/11/0016

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/11/0016

Entscheidungsdatum

13.07.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Auflagen, die zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit vorgeschrieben werden, müssen bestimmt und geeignet sein, was voraussetzt, dass sie einerseits dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen und andererseits die Möglichkeit der jederzeitigen aktuellen Überprüfung der Einhaltung der Auflagen gegeben ist vergleiche etwa VwGH 20.5.2015, Ro 2014/04/0015, mwN).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020110016.L03

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Dokumentnummer

JWR_2020110016_20220713L03