Verwaltungsgerichtshof
13.07.2022
Ra 2020/11/0016
Auflagen, die zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit vorgeschrieben werden, müssen bestimmt und geeignet sein, was voraussetzt, dass sie einerseits dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen und andererseits die Möglichkeit der jederzeitigen aktuellen Überprüfung der Einhaltung der Auflagen gegeben ist vergleiche etwa VwGH 20.5.2015, Ro 2014/04/0015, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020110016.L03