Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2020/01/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2020/01/0013

Entscheidungsdatum

30.09.2020

Index

41/03 Personenstandsrecht

Norm

NÄG 1988 §3 Abs1 Z2
NÄG 1988 §3 Abs1 Z7

Rechtssatz

Es ist nach dem maßgeblichen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, NÄG davon auszugehen, dass Absatz eins, Ziffer 7, im Gegensatz zu Absatz eins, Ziffer 2, nicht von einer "Gebräuchlichkeit im Inland", sondern von einer "Gebräuchlichkeit" an sich ausgeht vergleiche zur "Gebräuchlichkeit im Inland" nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, NÄG und das Abstellen auf den maßgeblichen Gesetzeswortlaut VwGH 7.12.2011, 2010/06/0276). In diesem Sinne geht auch die Literatur davon aus, dass es gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, NÄG im Unterschied zum Tatbestand der Ziffer 2, leg. cit. beim Vornamen genügt, dass dieser allenfalls auch nur im Ausland "vorkommt" vergleiche Kutscher/Wildpert, Das österreichische Personenstandsrecht (29. Lieferung 1.6.2019), Anmerkung 21 zu Paragraph 3, NÄG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010013.J01

Im RIS seit

28.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2020

Dokumentnummer

JWR_2020010013_20200930J01

Rechtssatz für Ro 2020/01/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2020/01/0013

Entscheidungsdatum

30.09.2020

Index

41/03 Personenstandsrecht

Norm

NÄG 1988 §3 Abs1 Z2
NÄG 1988 §3 Abs1 Z7

Rechtssatz

Ausgehend von der Rechtsprechung (Hinweis VwGH 8.4.1987, 86/01/0284; VwGH 22.6.1988, 87/01/0116) ist gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, NÄG maßgeblich, dass ein Vorname im In- oder Ausland gebräuchlich ist. Wann dies der Fall ist, ist noch nicht geklärt. Daher ist auf den Begriff "gebräuchlich" zurückzugreifen, wie er auch in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, NÄG normiert ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010013.J02

Im RIS seit

28.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2020

Dokumentnummer

JWR_2020010013_20200930J02

Rechtssatz für Ro 2020/01/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2020/01/0013

Entscheidungsdatum

30.09.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/08/0019 E 19. Dezember 2018 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Auch im öffentlichen Recht ist bei einer Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. Paragraph 6, ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen. Es ist zunächst nach dem Wortsinn zu fragen (VwGH 23.8.2012, 2010/05/0204, mwN).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010013.J03

Im RIS seit

28.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2020

Dokumentnummer

JWR_2020010013_20200930J03

Rechtssatz für Ro 2020/01/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2020/01/0013

Entscheidungsdatum

30.09.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/12/0014 E 3. Oktober 2018 RS 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Artikel 18, B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm. Dies bedeutet bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter "korrigierender Auslegungsmethoden" vergleiche VwGH 23.2.2001, 98/06/0240).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010013.J06

Im RIS seit

28.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2020

Dokumentnummer

JWR_2020010013_20200930J04

Rechtssatz für Ro 2020/01/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2020/01/0013

Entscheidungsdatum

30.09.2020

Index

19/05 Menschenrechte
41/03 Personenstandsrecht

Norm

MRK Art8
NÄG 1988 §3 Abs1 Z7

Rechtssatz

Das NÄG enthält keine Definition des Begriffes "gebräuchlich". Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird "gebräuchlich" als "üblich" oder "(weit) verbreitet" verstanden vergleiche etwa Pabst/Fussy/Steiner, Österreichisches Wörterbuch, 43. Auflage [2016], 270, Duden, Das Bedeutungswörterbuch, 4. Auflage [2010], 411, und Duden, Das Synonymwörterbuch, 6. Auflage [2014], 422). Diese Bedeutung ist auch mit der vom VfGH (Hinweis 8.6.2020, E 254/2020-9), erkannten Bedeutung dieses Begriffes als "der einschlägige Gebrauch eines Vornamens (im In- oder Ausland)" vereinbar. Vor diesem Hintergrund ist der erste Tatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, NÄG (wenn "der beantragte Vorname nicht gebräuchlich ist") wie folgt auszulegen: Nach dieser Bestimmung ist keineswegs allein auf inländische Vornamen abzustellen, sondern auch auf Vornamen ausländischer Herkunft. Dabei kommt es jedoch darauf an, ob dieser Vorname im In- oder Ausland "gebräuchlich", also üblich oder (weit) verbreitet ist. Dies ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn es sich um sinnlose Buchstaben- oder Zahlenkombinationen oder um Vornamen handelt, mit denen im üblichen Sprachgebrauch ausschließlich Tiere, Pflanzen oder leblose Dinge bezeichnet werden. Der Vorname muss einen realen Bezugspunkt in der gesellschaftlichen Entwicklung der Namen haben und darf nicht frei erfunden werden. Dem Argument, diese Auslegung schließe das Entstehen neuer Namen in Zukunft aus und hindere eine dynamische Entwicklung von Namen, ist entgegen zu halten, dass der Gesetzgeber, wenn er darauf abstellt, ob sich ein bestimmter Begriff als Name in der Gesellschaft herausgebildet hat, sich notwendig auch auf Entwicklungen in einer Gesellschaft bezieht, und einer solchen Regelung auch vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK nicht entgegen getreten werden kann vergleiche VfGH 8.6.2020, E 254/2020-9, mit Verweis auf VfGH 15.10.2016, E 880 aus 2016,, VfSlg. 20.100).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010013.J04

Im RIS seit

28.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2020

Dokumentnummer

JWR_2020010013_20200930J05

Rechtssatz für Ro 2020/01/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2020/01/0013

Entscheidungsdatum

30.09.2020

Index

41/03 Personenstandsrecht

Norm

NÄG 1988 §3 Abs1 Z7

Rechtssatz

Nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, NÄG ist keineswegs allein auf inländische Vornamen abzustellen, sondern auch auf Vornamen ausländischer Herkunft. Dabei kommt es jedoch darauf an, ob dieser Vorname im In- oder Ausland "gebräuchlich", also üblich oder (weit) verbreitet ist. Dies ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn es sich um sinnlose Buchstaben- oder Zahlenkombinationen oder um Vornamen handelt, mit denen im üblichen Sprachgebrauch ausschließlich Tiere, Pflanzen oder leblose Dinge bezeichnet werden. Der Vorname muss einen realen Bezugspunkt in der gesellschaftlichen Entwicklung der Namen haben und darf nicht frei erfunden werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010013.J05

Im RIS seit

28.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2020

Dokumentnummer

JWR_2020010013_20200930J06