Verwaltungsgerichtshof
30.09.2020
Ro 2020/01/0013
GRS wie Ro 2018/12/0014 E 3. Oktober 2018 RS 2 (hier nur erster Satz)
Die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Artikel 18, B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm. Dies bedeutet bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter "korrigierender Auslegungsmethoden" vergleiche VwGH 23.2.2001, 98/06/0240).
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010013.J06