Verwaltungsgerichtshof
30.09.2020
Ro 2020/01/0013
Ausgehend von der Rechtsprechung (Hinweis VwGH 8.4.1987, 86/01/0284; VwGH 22.6.1988, 87/01/0116) ist gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, NÄG maßgeblich, dass ein Vorname im In- oder Ausland gebräuchlich ist. Wann dies der Fall ist, ist noch nicht geklärt. Daher ist auf den Begriff "gebräuchlich" zurückzugreifen, wie er auch in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, NÄG normiert ist.
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010013.J02