Verwaltungsgerichtshof
30.09.2020
Ro 2020/01/0013
Es ist nach dem maßgeblichen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, NÄG davon auszugehen, dass Absatz eins, Ziffer 7, im Gegensatz zu Absatz eins, Ziffer 2, nicht von einer "Gebräuchlichkeit im Inland", sondern von einer "Gebräuchlichkeit" an sich ausgeht vergleiche zur "Gebräuchlichkeit im Inland" nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, NÄG und das Abstellen auf den maßgeblichen Gesetzeswortlaut VwGH 7.12.2011, 2010/06/0276). In diesem Sinne geht auch die Literatur davon aus, dass es gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, NÄG im Unterschied zum Tatbestand der Ziffer 2, leg. cit. beim Vornamen genügt, dass dieser allenfalls auch nur im Ausland "vorkommt" vergleiche Kutscher/Wildpert, Das österreichische Personenstandsrecht (29. Lieferung 1.6.2019), Anmerkung 21 zu Paragraph 3, NÄG).
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010013.J01