Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2019/15/0032
Entscheidungsdatum
28.05.2019
Index
L36058 Kriegsopferabgabe Behindertenabgabe Vorarlberg
L70308 Buchmacher Totalisateur Wetten Vorarlberg
Norm
KriegsopferabgabeG Vlbg 1989
WettenG Vlbg 2003 §1 Abs5
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2019/15/0033 E 28.05.2019
Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem zur Vorarlberger Gemeindevergnügungssteuer ergangenen Erkenntnis vom 19. Dezember 2018, Ra 2018/15/0044, mwN, ausgesprochen hat, reicht zwar für das Vorliegen eines Wettterminals die abstrakte Eignung der technischen Einrichtung zur Wettteilnahme aus. Ein für viele verschiedene Zwecke einsetzbares Gerät, wie es ein Computer oder ein Mobiltelefon ist, ist jedoch nicht in jedem Fall als Wettterminal zu behandeln. Hiefür ist es notwendig, dass die technische Einrichtung (auch) zum Zweck der Ermöglichung der Wettteilnahme (und der Erzielung von Einnahmen daraus) aufgestellt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150032.L00
Im RIS seit
08.08.2019
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2019
Dokumentnummer
JWR_2019150032_20190528L02