Verwaltungsgerichtshof
28.05.2019
Ra 2019/15/0032
Dass keine Internetseite eines Wettanbieters als Startseite vorinstalliert war, schließt die Annahme eines Wettterminals nicht bereits aus.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2019/15/0033 E 28.05.2019
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150032.L01