Verwaltungsgerichtshof
28.05.2019
Ra 2019/15/0032
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem zur Vorarlberger Gemeindevergnügungssteuer ergangenen Erkenntnis vom 19. Dezember 2018, Ra 2018/15/0044, mwN, ausgesprochen hat, reicht zwar für das Vorliegen eines Wettterminals die abstrakte Eignung der technischen Einrichtung zur Wettteilnahme aus. Ein für viele verschiedene Zwecke einsetzbares Gerät, wie es ein Computer oder ein Mobiltelefon ist, ist jedoch nicht in jedem Fall als Wettterminal zu behandeln. Hiefür ist es notwendig, dass die technische Einrichtung (auch) zum Zweck der Ermöglichung der Wettteilnahme (und der Erzielung von Einnahmen daraus) aufgestellt wurde.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2019/15/0033 E 28.05.2019
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150032.L00