Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/15/0032

Rechtssatz

Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten vergleiche VwGH 10.5.2010, 2009/16/0226). Durch Paragraph 248, BAO ist dem Haftenden allerdings ein eigenständiger Rechtszug gegen den seiner Haftungsinanspruchnahme zugrundeliegenden Abgabenbescheid eingeräumt.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2019/15/0033 E 28.05.2019

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150032.L03