Verwaltungsgerichtshof
28.05.2019
Ra 2019/15/0032
Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten vergleiche VwGH 10.5.2010, 2009/16/0226). Durch Paragraph 248, BAO ist dem Haftenden allerdings ein eigenständiger Rechtszug gegen den seiner Haftungsinanspruchnahme zugrundeliegenden Abgabenbescheid eingeräumt.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2019/15/0033 E 28.05.2019
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150032.L03