Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/11/0099

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/11/0099

Entscheidungsdatum

02.08.2019

Index

L94404 Krankenanstalt Spital Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10
AVG §8
GewO 1994 §121 Abs1a Z2
KAG OÖ 1997 §4 Abs3
KAG OÖ 1997 §4 Abs6
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/11/0021 E 2. August 2019 RS 4

Stammrechtssatz

Um die rechtlichen Interessen von Mitbewerbern ausreichend zu schützen, hat der VwGH in einzelnen Konstellationen die Bildung einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft (und damit die Einräumung der Parteistellung im Verfahren betreffend den Mitbewerber) für erforderlich gehalten. So hat er zum ApG bereits ausgesprochen, dass unter gewissen Umständen eine Verfahrensgemeinschaft zu bilden ist. Dies wurde in Fällen angenommen, in denen die Mitbewerbereigenschaft aus der Bewerbung mehrerer Apothekenwerber um idente oder nahezu deckungsgleiche Standorte und Betriebsstätten erfolgte, aber auch in Situationen, in denen bei mehreren anhängigen Konzessionsverfahren eine Verringerung des Kundenpotenzials einer bestehenden Apotheke zwar nicht die Folge der Erteilung einer der angestrebten Apothekenkonzessionen ist, wohl aber - im Zusammenwirken damit - Folge der Erteilung einer weiteren beantragten Konzession wäre (die sodann nicht erteilt werden dürfte), sowie gleichermaßen im Verhältnis eines Konzessionsverfahrens zur Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke zu einem Verfahren zur Bewilligung einer Filialapotheke vergleiche VwGH 24.10.2018, Ro 2017/10/0010, mwN). In Anlehnung an diese Judikatur wurde auch die Parteistellung und Beschwerdelegitimation einer Mitbewerberin im Fall einer bedarfsgebundenen Gewerbeberechtigung für das Rauchfangkehrergewerbe bejaht, da die mit der Bedarfsbindung einhergehende Beschränkung der Erwerbsfreiheit im Fall konkurrierender Anmeldungen eine Rechtsschutzmöglichkeit, die sich nicht nur auf den die eigene Gewerbeausübung untersagenden Spruchpunkt, sondern auch auf den das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewerbeausübung hinsichtlich des Mitbewerbers bejahenden Spruchpunkt erstreckt, erfordere (VwGH 11.5.2017, Ro 2016/04/0008). Gemeinsam ist diesen Fällen, dass die (angestrebten) Berechtigungen einander im Hinblick auf den Bedarf zwingend ausschließen.

Schlagworte

Verwaltungsverfahrensgemeinschaft
VwRallg13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110099.L02

Im RIS seit

03.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Dokumentnummer

JWR_2019110099_20190802L01

Rechtssatz für Ra 2019/11/0099

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/11/0099

Entscheidungsdatum

02.08.2019

Index

L94404 Krankenanstalt Spital Oberösterreich
82/06 Krankenanstalten

Norm

KAG OÖ 1997 §4 Abs3
KAG OÖ 1997 §5 Abs5
KAKuG 2001 §59j Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/11/0021 E 2. August 2019 RS 5

Stammrechtssatz

Weder ersetzt die Übereinstimmung mit den Planungsvorgaben des ÖSG (Österreichischer Strukturplan Gesundheit) eine Bedarfsprüfung an Hand der gesetzlichen Kriterien, noch ist bei Fehlen einer solchen Übereinstimmung die Bewilligung (bei Erfüllung der gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen) zwingend zu versagen (siehe im Zusammenhang mit einem selbstständigen Ambulatorium nach dem NÖ KAG 1974 VwGH 15.12.2017, Ra 2016/11/0132, und im Zusammenhang mit der Änderung einer Krankenanstalt nach dem Slbg KAG 2000 VwGH 13.12.2018, Ro 2017/11/0009). Diese im Zusammenhang mit Ambulatorien getroffene Aussage des VwGH trifft auch auf (sonstige) bettenführende Krankenanstalten iSd OÖ KAG 1997 zu, da dem ÖSG, der - wie in Paragraph 59 j, Ziffer eins, KAKuG 2001 erwähnt - als "objektiviertes Sachverständigengutachten" zu betrachten ist, dessen Ergebnisse gemäß Paragraph 5, Absatz 5, OÖ KAG 1997 zu berücksichtigen sind, keine Rechtsverbindlichkeit zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110099.L03

Im RIS seit

03.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Dokumentnummer

JWR_2019110099_20190802L02

Rechtssatz für Ra 2019/11/0099

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/11/0099

Entscheidungsdatum

02.08.2019

Index

L94404 Krankenanstalt Spital Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
KAG OÖ 1997 §4 Abs3
KAG OÖ 1997 §5 Abs5
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/11/0021 E 2. August 2019 RS 6

Stammrechtssatz

Ein Bedarf an einer Krankenanstalt darf nur dann verneint werden, wenn - nach Durchführung einer den Vorgaben der hg. Judikatur entsprechenden Bedarfsprüfung - festgestellt wird, dass die beantragte Krankenanstalt zu keiner wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes führen würde. Da die Planungsvorgaben des ÖSG mangels Rechtsverbindlichkeit somit nicht zwingend den gesamten Bedarf an bettenführenden Krankenanstalten abbilden, muss die Ausschöpfung des dort angegebenen Bedarfs noch nicht bedeuten, dass an keiner anderen bettenführenden Krankenanstalt in der angesprochenen Versorgungszone mehr ein Bedarf bestehen kann. Deshalb ist auch das Vorbringen der Revisionswerberin, die Projekte würden einander im Hinblick auf die Bedarfslage jedenfalls ausschließen, weshalb eine Verfahrensgemeinschaft zu bilden und damit Parteistellung einzuräumen sei, verfehlt.

Schlagworte

Verwaltungsverfahrensgemeinschaft
VwRallg13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110099.L04

Im RIS seit

03.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Dokumentnummer

JWR_2019110099_20190802L03

Rechtssatz für Ra 2019/11/0099

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2019/11/0099

Entscheidungsdatum

02.08.2019

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/03/0165 E 24. September 2014 RS 18

Stammrechtssatz

Wenn die Frage zu klären ist, ob die Behauptung einer Person, im Verfahren als Partei übergangen zu sein, zutreffend ist, hat dies nach der im Zeitpunkt der Erlassung des bisher an andere Verfahrensparteien bereits ergangenen Bescheides geltenden Sach- und Rechtslage zu geschehen (Hinweis E vom 24. Juni 2014, 2011/05/0098, mwH).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110099.L01

Im RIS seit

03.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Dokumentnummer

JWR_2019110099_20190802L04